Bei Überschuldung des Unternehmens sind die Organe zur Überschuldungsanzeige respektive zur Deponierung der Bilanz verpflichtet:
Die Überschuldungsanzeige ist die Mitteilung des obersten Führungsorgans einer Gesellschaft oder bei dessen Weigerung der Revisionsstelle an den Konkursrichter, dass der Verlust grösser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen und dass das Fremdkapital durch die Aktiven weder zu Fortführungs- noch zu Liquidationswerten gedeckt ist.
» Wirkungen der Überschuldungsanzeige
» Überschuldungsanzeige der einzelnen Gesellschaftsformen
» Muster : Überschuldungsanzeige von Gesellschaften (PDF, 15 KB)
Sofern Aussicht auf eine Sanierung der überschuldeten Gesellschaft besteht, können Sanierungsmassnahmen ergriffen werden:
» Alternativen zur Überschuldungsanzeige
Überschuldung und Insolvenzerklärung
» Informationen zur Überschuldung einer Gesellschaft
» Informationen zur Insolvenzerklärung
Weiterführende Informationen:
» Auffanggesellschaft
» Nachlassstundung
» Konkursaufschub
» Konkursverschleppung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.