Eine Domiziländerung
- ist eine einfache Adressänderung
- kann nur stattfinden innerhalb der Politischen Gemeinde.
Blosse HR-Anmeldung
Es genügt die Abgabe einer Handelsregisteranmeldung mit Angabe der neuen Anschrift. Sofern und soweit das Unternehmen keine „eigenen Büros“ hat, eine Domizilannahmeerklärung des Domizilhalters.
Legitimation
Die HR-Anmeldung muss durch den Inhaber (Einzelfirma), durch die Gesellschafter (KlG oder KmG) bzw. bei juristischen Personen durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erfolgen (HRegV17).
Rechtsgrundlage
Art. 17 HRegV: Anmeldende Personen
1 Die Anmeldung erfolgt durch die betroffene Rechtseinheit und muss von folgenden Personen unterzeichnet sein:
a. bei Einzelunternehmen: von der Inhaberin oder vom Inhaber (Art. 934 OR);
b. bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft: von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (Art. 552 Abs. 2, 594 Abs. 3 OR);
c. bei juristischen Personen: von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung (Art. 931a OR);
d. bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: von einer zur Vertretung berechtigten natürlichen Person für jede unbeschränkt haftende Gesellschafterin;
e. bei Instituten des öffentlichen Rechts: von den Personen, die nach öffentlichem Recht zuständig sind (Art. 931a OR);
f. bei der nicht kaufmännischen Prokura: von der Geschäftsfrau oder vom Geschäftsherrn (Art. 458 Abs. 3 OR);
g. bei der Gemeinderschaft: vom Haupt der Gemeinderschaft (Art. 341 Abs. 3 ZGB).
h. bei der Zweigniederlassung von Rechtseinheiten mit Sitz im In- oder im Ausland: von einer zeichnungsberechtigten Person, die am Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist;
i. bei der Löschung einer Rechtseinheit: von den Liquidatorinnen und Liquidatoren (Art. 589, 619, 746, 764 Abs. 2, 826 Abs. 2, 913 OR; Art. 58 ZGB).
2 Die Anmeldung kann zudem durch die betroffenen Personen selbst erfolgen:
a. bei der Löschung von Mitgliedern der Organe und der Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 938b OR);
b. bei der Änderung von Personenangaben gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a–f;
c. bei der Löschung des Rechtsdomizils gemäss Artikel 117 Absatz 3.
3 Haben Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatorinnen oder Erbschaftsliquidatoren die Anmeldung vornehmen.