Auffangtatbestand
Der gesetzliche Sitz kommt zur Anwendung, wenn es die zuständigen Organe unterlassen, einen Sitz zu bezeichnen. Welcher Sitz ersatzweise angenommen wird, ist umstritten:
- Sitz am Ort der Verwaltung
- Sitz da, wo die entscheidenden Weisungen erteilt werden.
Anwendungsfälle
Der Auffangtatbestand betrifft die Körperschaften des ZGB, weil diese ihren Sitz nicht schon zwingend durch Statuten festzulegen haben. Die vom Auffangtatbestand betroffenen Institute sind:
- der Verein
- die Stiftung.