LAWINFO

Unternehmenssitz / Domizil

QR Code

Sitzverlegung

Datum:
22.06.2012
Update:
23.10.2022
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sitzverlegung innerhalb der Schweiz

Grundsatz

Auch bei der Sitzveränderung gilt der Grundsatz der freien Sitzwahl.

Geografische Varianten

In geografischer Hinsicht kann unterschieden werden:

  • innerkantonale Sitzverlegung
    • Sitzverlegung innerhalb des Registerbezirks (sog. kleine Sitzverlegung)
  • interkantonale Sitzverlegung
    • Sitzverlegung mit Kantonswechsel (sog. grosse Sitzverlegung).

Formalitäten

Für eine Sitzverlegung bedarf es folgender Formalien:

  • a.o. Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung (OR 626 Ziff. 1; OR 776 Ziff. 1, OR 832 Ziff. 1)
    • Beschluss der Sitzverlegung von A nach B
    • Beschluss der Statutenänderung
  • Öffentliche Urkunde über Beschluss und geänderte Statutenbestimmung
  • Kleine Sitzverlegung
  • Grosse Sitzverlegung
    • Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt am neuen Unternehmenssitz (HRegV 17 iVm HRegV 117 Abs. 2 und 3 iVm HRegV 2 lit. c), wobei die Anmeldungsunterschriften amtlich zu beglaubigen sind (HRegV 123 Abs. 2 lit. c)
      • Eintragung der Gesellschaft mit dem neuen Sitz im HR des neuen Sitzkantons (HRegV 123 Abs. 1).
      • Nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft am neuen Sitz macht der HR-Führer Meldung an den Registerführers am Orte des alten Sitzes, damit die Gesellschaft im HR am ursprünglichen Sitz gelöscht wird (HRegV 124 Abs. 1)
    • die vom bisher zuständigen Handelsregisteramt beglaubigten Statuten
    • ev. Domizilerklärung.

Zuständigkeit neuer Behörden

Für die Gesellschaft sind ab Eintragung im Handelsregister des neuen Sitzkantons die dortigen Behörden zuständig.

Musterurkunde zur Sitzverlegung

Musterurkunde: Sitzverlegung (PDF, 36 KB)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.