Sitzverlegung innerhalb der Schweiz
Grundsatz
Auch bei der Sitzveränderung gilt der Grundsatz der freien Sitzwahl.
Geografische Varianten
In geografischer Hinsicht kann unterschieden werden:
- innerkantonale Sitzverlegung
- Sitzverlegung innerhalb des Registerbezirks (sog. kleine Sitzverlegung)
- interkantonale Sitzverlegung
- Sitzverlegung mit Kantonswechsel (sog. grosse Sitzverlegung).
Formalitäten
Für eine Sitzverlegung bedarf es folgender Formalien:
- a.o. Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung (OR 626 Ziff. 1; OR 776 Ziff. 1, OR 832 Ziff. 1)
- Beschluss der Sitzverlegung von A nach B
- Beschluss der Statutenänderung
- Öffentliche Urkunde über Beschluss und geänderte Statutenbestimmung
- Kleine Sitzverlegung
- Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt (HRegV 17 iVm HRegV 117 Abs. 2 und 3 iVm HRegV 2 lit. c)
- ev. Domizilerklärung.
- Grosse Sitzverlegung
- Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt am neuen Unternehmenssitz (HRegV 17 iVm HRegV 117 Abs. 2 und 3 iVm HRegV 2 lit. c), wobei die Anmeldungsunterschriften amtlich zu beglaubigen sind (HRegV 123 Abs. 2 lit. c)
- Eintragung der Gesellschaft mit dem neuen Sitz im HR des neuen Sitzkantons (HRegV 123 Abs. 1).
- Nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft am neuen Sitz macht der HR-Führer Meldung an den Registerführers am Orte des alten Sitzes, damit die Gesellschaft im HR am ursprünglichen Sitz gelöscht wird (HRegV 124 Abs. 1)
- die vom bisher zuständigen Handelsregisteramt beglaubigten Statuten
- ev. Domizilerklärung.
- Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt am neuen Unternehmenssitz (HRegV 17 iVm HRegV 117 Abs. 2 und 3 iVm HRegV 2 lit. c), wobei die Anmeldungsunterschriften amtlich zu beglaubigen sind (HRegV 123 Abs. 2 lit. c)
Zuständigkeit neuer Behörden
Für die Gesellschaft sind ab Eintragung im Handelsregister des neuen Sitzkantons die dortigen Behörden zuständig.