Beim Unternehmensdomizil als Sitzadresse wird unterschieden in:
„eigene Büros“
- Definition: Als eigene Büros sind ein Lokal zu verstehen,
- über welches die Gesellschaft kraft eines Rechtstitels wie Eigentum, Miete, Untermiete etc. verfügen kann;
- welches Mittelpunkt der administrativen Arbeiten ist;
- wohin Mitteilungen aller Art zugestellt werden können.
- Normale Anschriftshandhabung
- zB Muster AG, Bahnhofstrasse 555, CH-8001 Zürich
„c/o-Adresse“
- Definition: In allen Fällen, wo die Definition der „eigenen Büros“ nicht zum Tragen kommt, muss eine c/o-Adresse eingetragen werden.
- Begriffsherkunft von „c/o“
- c/o = care of (im Englischen für „… in der Obhut von …“ oder „… wohnhaft bei …“)
- deutsches Pendant = pA bzw. p. Adr.= per Adresse
- Der Domizilhalter (auch „Domizilgeber“) ist mit vorangestelltem Kürzel „c/o“ zwischen Gesellschaftsname und Hausanschrift zu nennen.
- Begriffsherkunft von „c/o“
- Spezielle Anschriftshandhabung
- zB Muster AG, c/o Businesscenter XYZ AG, Bahnhofstrasse 555, CH-8001 Zürich.
- Die c/o-Adresse ist auch in der Briefschaft des Unternehmens zu führen.
Rechtsgrundlage
HRegV 117 Abs. 3
3 Verfügt eine Rechtseinheit über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss im Eintrag angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung zur Eintragung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt.
Möglichkeit der Beweismittelanforderung durch das Handelsregisteramt
- Das Handelsregisteramt kann Beweismittel für den Nachweis der Existenz eines eigenen Rechtsdomizils verlangen (vgl. HRegV 15 Abs. 2 und HRegV 28)
- Eintragungen im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder täuschen noch einem öffentlichen Interesse widersprechen.
Schein-Domizile („Etikettenschwindel“)
- Eine kürzliche Studie der Orell Füssli Wirtschaftsinformationen AG (OFWI) im Auftrag der SonntagsZeitung hat gezeigt, dass „die Mehrheit der Zuger Domizilgesellschaften falsch im Handelsregister eingetragen“ seien (vgl. SonntagsZeitung vom 08.04.2012, S. 49; bezüglich Obwalden vgl. NZZ am Sonntag vom 15.04.2012, S. 15). Die Gesellschaften schützen „eigene Büros“ vor, obwohl sie eine „c/o Adresse“ ausweisen müssten; das Publikum misst Unternehmen mit „eigenen Büros“ mehr Kreditwürdigkeit zu als sog. „c/o-Gesellschaften“
- Handelsregisteranmeldende laufen Gefahr, dass die Domizil-Falschanmeldung (eigene Büros statt c/o-Adresse) als Irreführung der Handelsregisterbehörden als Straftat qualifiziert wird, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird (vgl. StGB 253).
- Vorbehalten bleiben bei absichtlicher oder fahrlässiger Missachtung der Anmeldepflichten Schadenersatz (vgl. OR 942) und Ordnungsbusse (vgl. OR 943).
Postfachadresse
- Eine Postfachadresse stellt nicht ein Domizil im verordnungstechnischen Sinne dar.