Verfügt die juristische Person am Ort des statutarischen Sitzes über keine eigenen Büros, so muss im HR aufgenommen werden, bei wem (Domizilhalter; c/o Domizilhalter) sich das Rechtsdomizil befindet (HRegV 117 Abs. 3).
Rechtsgrundlage
Art. 117 HRegV: Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen
1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.
2 Zudem wird das Rechtsdomizil gemäss Artikel 2 Buchstabe c eingetragen.
3 Verfügt eine Rechtseinheit über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss im Eintrag angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung zur Eintragung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt.
4 Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen im Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.