Sitzverlegung innerhalb der Schweiz
Grundsatz
Auch bei der Sitzveränderung gilt der Grundsatz der freien Sitzwahl.
Geografische Varianten
In geografischer Hinsicht kann unterschieden werden:
- innerkantonale Sitzverlegung
- Sitzverlegung innerhalb des Registerbezirks (sog. kleine Sitzverlegung)
- interkantonale Sitzverlegung
- Sitzverlegung mit Kantonswechsel (sog. grosse Sitzverlegung).
Formalitäten
Für eine Sitzverlegung bedarf es folgender Formalien:
- Eintragung am neuen Sitz
- Verlegt eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Registerbezirk, so muss sie sich am neuen Sitz zur Eintragung anmelden (vgl. HRegV 123 Abs. 1)
- Mit der Handelsregister-Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
- falls bei juristischen Personen die Statuten geändert werden müssen: der Beschluss über die Änderung sowie ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten;
- die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen.
- Das Handelsregisteramt am neuen Gesellschaftssitz ist für den Entscheid über die Eintragung der Sitzverlegung zuständig; es informiert das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes über die Eintragung, die es vornehmen wird, und weist es an, den bisherigen Eintrag zu löschen (vgl. HRegV 123 Abs. 3).
- Das Handelsregisteramt am bisherigen Gesellschaftssitz übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Gesellschaftssitz im Hinblick auf die Eintragung der Sitzverlegung sämtliche im Hauptregister vorhandenen elektronischen Daten; diese Daten werden ohne weitere Prüfung ins Hauptregister aufgenommen, aber weder ins Tagesregister eingetragen noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert (vgl. HRegV 123 Abs. 4).
- Am neuen Sitz müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden (vgl. HRegV 123 Abs. 5):
- die Firma oder der Name und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- die Tatsache der Sitzverlegung unter Angabe des Ortes des bisherigen und des neuen Sitzes;
- das Rechtsdomizil am neuen Sitz;
- falls die Statuten geändert wurden: deren neues Datum.
- Sollen die Einträge im Register des neuen Gesellschaftssitzes in einer anderen Sprache als im Register des alten Gesellschaftssitzes vorgenommen werden, so müssen alle zu veröffentlichenden Tatsachen in der neuen Sprache eingetragen werden (vgl. HRegV 123 Abs. 6).
- Eintragung am bisherigen Sitz
- Die Sitzverlegung und die Löschung am bisherigen Gesellschaftssitz müssen am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen werden. Die Handelsregisterämter müssen ihre Eintragungen aufeinander abstimmen (vgl. HRegV 124 Abs. 1).
- Die Löschung am bisherigen Sitz wird ohne weitere Prüfung eingetragen (HRegV 124 Abs. 2).
- Am bisherigen Sitz müssen folgende Angaben ins Handelsregister eingetragen werden (HRegV 124 Abs. 3):
- die Tatsache, dass die Rechtseinheit infolge Sitzverlegung im Handelsregister am neuen Sitz eingetragen wurde unter Angabe des Ortes des neuen Sitzes;
- die neue Firma beziehungsweise der neue Name, falls diese geändert wurden;
- die Tatsache, dass die Rechtseinheit im Handelsregister des bisherigen Sitzes von Amtes wegen gelöscht wird.
- Belege-Übermittlung
- Das Handelsregisteramt am bisherigen Gesellschaftssitz übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Gesellschaftssitz sämtliche Belege zu den Eintragungen, die am bisherigen Sitz vorgenommen wurden (vgl. HRegV 125 Abs. 1).
- Im Falle einer elektronischen Übermittlung muss die Vertraulichkeit gewährleistet sein (vgl. HRegV 125 Abs. 2).
Zuständigkeit neuer Behörden
Für die Gesellschaft sind ab Eintragung im Handelsregister des neuen Sitzkantons die dortigen Behörden zuständig.