Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Art. 56 ZGB
D. Sitz
Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
Obligationenrecht
Art. 626 OR, Ziff. 1
E. Statuten
I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
Handelsregisterverordnung
Art. 2 HRegV: Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a. Rechtseinheit:
- Einzelunternehmen (Art. 934 Abs. 1 und 2 OR),
- Kollektivgesellschaften (Art. 552 ff. OR),
- Kommanditgesellschaften (Art. 594 ff. OR),
- Aktiengesellschaften (Art. 620 ff. OR),
- Kommanditaktiengesellschaften (Art. 764 ff. OR),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 772 ff. OR),
- Genossenschaften (Art. 828 ff. OR),
- Vereine (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB),
- Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB),
- Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, KAG),
- Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF; Art. 110 ff. KAG),
- Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV; Art. 36 ff. KAG),
- Institute des öffentlichen Rechts (Art. 2 Bst. d FusG),
- Zweigniederlassungen (Art. 935 OR);
b. Gewerbe: eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit;
c. Rechtsdomizil: die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen.
Art. 117 HRegV: Sitz, Rechtsdomizil sowie weitere Adressen
1 Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen.
2 Zudem wird das Rechtsdomizil gemäss Artikel 2 Buchstabe c eingetragen.
3 Verfügt eine Rechtseinheit über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz, so muss im Eintrag angegeben werden, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Mit der Anmeldung zur Eintragung ist eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Rechtseinheit ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt.
4 Neben der Angabe von Sitz und Rechtsdomizil kann jede Rechtseinheit weitere in der Schweiz gelegene Adressen im Handelsregister ihres Sitzes eintragen lassen.
Art. 17 HRegV: Anmeldende Personen
1 Die Anmeldung erfolgt durch die betroffene Rechtseinheit und muss von folgenden Personen unterzeichnet sein:
a. bei Einzelunternehmen: von der Inhaberin oder vom Inhaber (Art. 934 OR);
b. bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft: von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (Art. 552 Abs. 2, 594 Abs. 3 OR);
c. bei juristischen Personen: von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung (Art. 931a OR);
d. bei der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen: von einer zur Vertretung berechtigten natürlichen Person für jede unbeschränkt haftende Gesellschafterin;
e. bei Instituten des öffentlichen Rechts: von den Personen, die nach öffentlichem Recht zuständig sind (Art. 931a OR);
f. bei der nicht kaufmännischen Prokura: von der Geschäftsfrau oder vom Geschäftsherrn (Art. 458 Abs. 3 OR);
g. bei der Gemeinderschaft: vom Haupt der Gemeinderschaft (Art. 341 Abs. 3 ZGB).
h. bei der Zweigniederlassung von Rechtseinheiten mit Sitz im In- oder im Ausland: von einer zeichnungsberechtigten Person, die am Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist;
i. bei der Löschung einer Rechtseinheit: von den Liquidatorinnen und Liquidatoren (Art. 589, 619, 746, 764 Abs. 2, 826 Abs. 2, 913 OR; Art. 58 ZGB).
2 Die Anmeldung kann zudem durch die betroffenen Personen selbst erfolgen:
a. bei der Löschung von Mitgliedern der Organe und der Löschung von Vertretungsbefugnissen (Art. 938b OR);
b. bei der Änderung von Personenangaben gemäss Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a–f;
c. bei der Löschung des Rechtsdomizils gemäss Artikel 117 Absatz 3.
3 Haben Erbinnen oder Erben eine Eintragung anzumelden, so können an ihrer Stelle auch Willensvollstreckerinnen, Willensvollstrecker, Erbschaftsliquidatorinnen oder Erbschaftsliquidatoren die Anmeldung vornehmen.