Der Unternehmenssitz ist nicht nur national, sondern auch international von Bedeutung, und zwar für die Anknüpfung von Rechts- und Steuerfolgen etc.
Allg. Anknüpfung
- „Satzungssitz“ (IPRG 21 Abs. 1, LugÜ 53)
- Bei Fehlen, da wo die Gesellschaft effektiv verwaltet wird („Verwaltungssitz“)
Rechtsanwendung
(anwendbares Recht für die Themen von IPRG 155)
- Staat, nach dessen Recht die Gesellschaft organisiert ist (IPRG 154 Abs. 1: Personalstatut)
- Bei Nichterfüllung der Organisations-Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, wo die Gesellschaft verwaltet wird (IPRG 154 Abs. 2: Sitztheorie)
- Sonderanknüpfung bei Ansprüchen aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen (IPRG 156).
Gerichtsstand
- Sitz
- für Klagen gegen Gesellschaft, Gesellschafter oder Organe (IPRG 151 Abs. 1)
- für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (LugÜ 16 Abs. 2)
- Alternativgerichtsstand
- am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten (IPRG 151 Abs. 2)
Anerkennung ausländischer Entscheide über gesellschaftsrechtliche Ansprüche
- Sitz (IPRG 165 Abs. 1 lit. a)
- ev. Wohnsitz des Beklagten oder gewöhnlicher Aufenthalt (IPRG 165 Abs. 1 lit. b)
Zweigniederlassung
In der Schweiz gelegene Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland unterstehen gemäss IPRG 160 Abs. 1 schweizerischem Recht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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