Der Unternehmenssitz ist nicht nur national, sondern auch international von Bedeutung, und zwar für die Anknüpfung von Rechts- und Steuerfolgen etc.
Allg. Anknüpfung
- „Satzungssitz“ (IPRG 21 Abs. 1, LugÜ 53)
- Bei Fehlen, da wo die Gesellschaft effektiv verwaltet wird („Verwaltungssitz“)
Rechtsanwendung
(anwendbares Recht für die Themen von IPRG 155)
- Staat, nach dessen Recht die Gesellschaft organisiert ist (IPRG 154 Abs. 1: Personalstatut)
- Bei Nichterfüllung der Organisations-Voraussetzungen nach dem Recht des Staates, wo die Gesellschaft verwaltet wird (IPRG 154 Abs. 2: Sitztheorie)
- Sonderanknüpfung bei Ansprüchen aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen (IPRG 156).
Gerichtsstand
- Sitz
- für Klagen gegen Gesellschaft, Gesellschafter oder Organe (IPRG 151 Abs. 1)
- für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (LugÜ 16 Abs. 2)
- Alternativgerichtsstand
- am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten (IPRG 151 Abs. 2)
Anerkennung ausländischer Entscheide über gesellschaftsrechtliche Ansprüche
- Sitz (IPRG 165 Abs. 1 lit. a)
- ev. Wohnsitz des Beklagten oder gewöhnlicher Aufenthalt (IPRG 165 Abs. 1 lit. b)
Zweigniederlassung
In der Schweiz gelegene Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland unterstehen gemäss IPRG 160 Abs. 1 schweizerischem Recht.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ZweigniederlassungEinleitung zur ZweigniederlassungAutoren:UnternehmensnachfolgeEinleitung zur UnternehmensnachfolgeAutoren:KommanditgesellschaftEinleitung zur Kommanditgesellschaft (KMG)Autoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur AuffanggesellschaftAutoren:GenossenschaftsrechtEinleitung zum GenossenschaftsrechtAutoren:KollektivgesellschaftEinleitung zur Kollektivgesellschaft (KLG)
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht