Sitz als zwingender Statuteninhalt
Bei den Körperschaften des Schweizerischen Obligationenrechtes zählt die Nennung des Sitzes zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Statuten, nämlich:
- Aktiengesellschaft (OR 626 Ziff. 1)
- Kommanditaktiengesellschaft (OR 764 Abs. 2)
- GmbH (OR 776)
- Genossenschaft (OR 832).
Die Bezeichnung des Sitzes erfolgt durch
- Angabe der politischen Gemeinde (BGE 94 I 566).
Recht auf freie Sitzwahl
Es ist zu beachten:
Grundsatz:
- Freie Sitzwahl
Ausnahme:
- Rechtsmissbrauchsverbot
- Schranken aus öffentlichem Recht
- Akzept des als massgeblich erklärten Sitzes (vgl. auch BGE 106 II 326).
Tatsächlicher Sitz und Ausgestaltung
Der statutarisch gewählte Sitz
- braucht nicht mit dem örtlichen Zentrum der effektiven Aktivitäten übereinzustimmen (BGE 110 II 80)
- muss effektiv erreichbar sein
- mindestens mit einer festen Zustelladresse
- mittels „Briefkastenadresse“, wo eine natürliche Person die Mitteilungen entgegennimmt (BGE 100 IB 458).
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