Das FusG enthält bei der Spaltung (im Gegensatz zur Fusion) keine Vorschriften zur Handhabung von Kapitalverlust und Überschuldung.
Weiterführende Informationen
Grundsatz
Nach der hier vertretenen Meinung kann eine Gesellschaft mit Unterbilanz oder mit Überschuldung nur gespalten werden,
- wenn der übertragende Rechtsträger nach Abspaltung des Teilvermögens über genügend Eigenkapital verfügt;
- wenn die übernehmende Gesellschaft über frei verfügbares Eigenkapital im Rahmen des Passivenüberschusses hält;
- und/oder wenn ein an der Spaltung beteiligter Gläubiger in genügender Weise den ranglichen Rücktritt seiner Forderung hinter die anderen Gläubigerforderungen erklären kann (Rangrücktritt).
Weiterführende Informationen
Wie bei der Gründung muss auch nach erfolgter Spaltung das Grundkapital bei jedem Rechtsträger erstellt sein.
Ablauf
- Kapitalherabsetzung beim übertragenden Rechtsträger: vgl. FusG 32
- ggf. Kapitalerhöhung: vgl. FusG 33
- Spaltung.
Art. 32 FusG: Herabsetzung des Kapitals bei der Abspaltung
Wird im Zusammenhang mit der Abspaltung das Kapital der übertragenden Gesellschaft herabgesetzt, so finden die Artikel 733, 734, 788 Absatz 2 und 874 Absatz 2 des OR keine Anwendung.
Art. 33 FusG: Kapitalerhöhung
1 Die übernehmende Gesellschaft muss das Kapital erhöhen, soweit es zur Wahrung der Rechte der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erforderlich ist.
2 Die Vorschriften des OR über die Sacheinlagen sowie Artikel 651 Absatz 2 des OR finden bei der Spaltung keine Anwendung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.