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Unternehmensspaltung

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Gesellschaft mit Kapitalverlust oder Überschuldung

Rechtsgebiet:
Unternehmensspaltung
Stichworte:
Unternehmensspaltung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das FusG enthält bei der Spaltung (im Gegensatz zur Fusion) keine Vorschriften zur Handhabung von Kapitalverlust und Überschuldung.

Weiterführende Informationen

» Überschuldung einer Gesellschaft

Grundsatz

Nach der hier vertretenen Meinung kann eine Gesellschaft mit Unterbilanz oder mit Überschuldung nur gespalten werden,

  • wenn der übertragende Rechtsträger nach Abspaltung des Teilvermögens über genügend Eigenkapital verfügt;
  • wenn die übernehmende Gesellschaft über frei verfügbares Eigenkapital im Rahmen des Passivenüberschusses hält;
  • und/oder wenn ein an der Spaltung beteiligter Gläubiger in genügender Weise den ranglichen Rücktritt seiner Forderung hinter die anderen Gläubigerforderungen erklären kann (Rangrücktritt).

Weiterführende Informationen

» Rangrücktritt bei Überschuldung einer Gesellschaft

Wie bei der Gründung muss auch nach erfolgter Spaltung das Grundkapital bei jedem Rechtsträger erstellt sein.

Ablauf

  1. Kapitalherabsetzung beim übertragenden Rechtsträger: vgl. FusG 32
  2. ggf. Kapitalerhöhung: vgl. FusG 33
  3. Spaltung.

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