Die Mitarbeiterbeteiligung ist eine vertragliche, in der Regel dauerhafte Beteiligung der Mitarbeiter am Kapital des Arbeit gebenden Unternehmens, durch Mitarbeiteraktien, Mitarbeiteroptionen o.ä.
Als gesetzliche Grundlagen erscheinen vor allem OR 322a ff. und OR 322d sowie weitere Spezialerlasse:
Art. 322d OR
4. Gratifikation
1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.
2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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