Sind sich Vermieter und Mieter während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich bestimmter Rechte und Pflichten, Ansprüche und Verpflichten uam. nicht gleicher Meinung und können sie sich nicht einigen, bleibt bei Rechtsverfolgungswillen der einen oder anderen Partei nur die Einleitung der mietrechtlichen Schlichtung und bei fortgesetzter Uneinigkeit die Durchführung eines Mietprozesses:
Schlichtungsverfahren
Grundsätzliches
- Zuständig ist eine paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsbehörde (und nicht wie im Allgemeinen der Schlichter (auch Friedensrichter))
- Hinsichtlich Begehren um Mietzinshinterlegung, Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse, Kündigungsanfechtung, Mieterstreckung und vermögensrechtlicher Streitigkeiten unterbreitet die Mietschlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag, den die Parteien annehmen oder ablehnen können
- Vermögensrechtliche Streitigkeit von geringerem Wert kann die Schlichtungsbehörde direkt beurteilen
- Bei Klagen ohne Entscheidungskompetenz der Mietschlichtungsbehörde können die Parteien binnen 30 Tagen an das Mietgericht gelangen
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Mietprozess
Grundsätzliches
- Der Mietprozess untersteht in der Schweiz den Regeln der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO)
- Bei der Zuständigkeit ist auf die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit zu achten
- Sind Vermieter und Mieter im Handelsregister eingetragen, ist zu prüfen, ob – falls im betreffenden Kanton ein Handelsgericht besteht – das Handelsgericht für die Mietstreitigkeit zuständig ist
- Vgl. hiezu folgende Bundesgerichtsentscheide
- BGE 4A_480/2013 vom 10.02.2014
- BGer 4A_480/2013 vom 10.02.2014 | servat.unibe.ch
- BGE 4A_480/2013 vom 10.02.2014
- Das mietrechtliche Verfahren orientiert sich am Mietgegenstand und dem Begehren des Klägers
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