Für die Veränderung der Mietsache nach Besitzesantritt ist zu differenzieren:
Mieterausbau
- Definition
- Mieter verändert das Mietobjekt baulich
- Voraussetzungen
- Will der Mieter das im nicht gehörende Mietobjekt verändern, braucht er die Zustimmung des Vermieters
- Dabei ist es unerheblich, ob seine Bedürfnisse für eine Änderung ausgewiesen sind oder nicht
- Will der Mieter das im nicht gehörende Mietobjekt verändern, braucht er die Zustimmung des Vermieters
- Weitere Detailinformationen
Mängel an der Mietsache
- Definition
- Das Mietobjekt ist für den vorausgesetzten Gebrauch bzw. für die zugesicherten Eigenschaften ursprünglich oder nachträglich nicht oder nur eingeschränkt gebrauchstauglich
- Voraussetzungen
- Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine mängelfreie Mietsache zur Verfügung zu stellen und diese so zu unterhalten, dass sie laufend gebrauchsfähig bzw. mängelfrei ist
- Vorbehalten bleiben anderslautende Abreden bzw. das Vorhandensein einer Rohbaumiete und die Verpflichtung des Mieters zur Leistung des kleinen Unterhalts
- Unterlassung der Mängelbeseitigung durch den Vermieter
- Kommt der Vermieter seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nach, kann der Mieter den Mietzins hinterlegen
- Weitere Detailinformationen
Renovation / Sanierung
- Definition
- Sanierung bei bewohnter Wohnimmobilie
- Voraussetzungen
- Zumutbarkeit der Arbeiten für die Mieter
- Ungekündigte Mietverhältnisse
- Weitere Detailinformationen
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- Energetische Gebäudesanierungen
- Renovationskündigung