Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen durch den Vermieter (OR 269d) und Kündigungen (OR 266l) müssen auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden, andernfalls sind sie nichtig. Der Mindestinhalt dieser Formulare wird durch Art. 19 bzw. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Miete und Pacht (SR 221.231.11) bestimmt. U.a. ist zwingend vorgeschrieben, dass das Formular die gesetzlichen Voraussetzungen der Anfechtung sowie das Verzeichnis der Schlichtungsbehörden mit der örtlichen Zuständigkeit enthält.
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