Die Vertragsparteien sollten sich bereits bei Vertragsschluss Gedanken machen, ob sie Verrechnung zulassen oder ausschliessen wollen:
Einzelforderungen
Vorteile vorhanden
- Die Vorteile überwiegen in der Regel
Probleme können sich trotzdessen einstellen
- Dreiecksverhältnisse
- Konflikte mit geltend gemachten Sicherheiten
- Retentionsrecht
- Eigentumsvorbehalt
- Verwertungserlöse
- usw.
- Vgl. Gegenseitigkeit
- Konflikte mit geltend gemachten Sicherheiten
Dauerschuldverhältnisse
Erhebliches Streitpotential
- Nichtkenntnis der gesetzlichen Zahlungs- bzw. Tilgungs-Grundlagen
- Vgl. OR 84 ff.
- Siehe Box
- Ausgangsbetrag
- Unterschiedlicher Ausgangsbetrag
- infolge früherer Tilgungen (Zahlungen)
- infolge früherer Verrechnungen
- Unterschiedlicher Ausgangsbetrag
- sich kreuzende Verrechnungserklärungen beider Parteien
- auf unterschiedliche Teilforderungen mit unterschiedlichen Nettosaldi
- in unterschiedlicher Verrechnungs-Abfolgen
- Strittige Verrechnungen
- Strittige Forderungen
- Strittige Verrechnungsvoraussetzungen
Rat
Gesetzestexte
Art. 84 OR
D. Zahlung
I. Landeswährung
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
Art. 85 OR
II. Anrechnung
1. Bei Teilzahlung
1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
Art. 86 OR
2. Bei mehreren Schulden
a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Art. 87 OR
b. Nach Gesetzesvorschrift
1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene.
2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.
3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.