Gegen den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
Rückgabe-Verpflichtungen aus Hinterlegung
- Grundlage
- Depositum irregulare (OR 481)
- Depositum regulare (OR 472 ff.)
Gesetzestexte
Art. 125 OR
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Rückgabe-Verpflichtungen
- BGE 4C.195/2006, Erw. 3.2
- BGE 100 II 153 (Sparhefteinlage)
- BGE 135 I 63 ff., Erw. 4.4 (erkennbare Kautionsleistung eines Dritten)
- Ersatzansprüche bezüglich hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen
- Verpflichtungen, deren Natur eine tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangen
- Unterhaltsforderungen und Lohnguthaben im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss SchKG 93, unter Einbezug von Rentennachzahlungen
- BGE 138 V 402 ff., Erw. 4.2
- BGE 136 V 286 ff., Erw. 6.1
- BGE 131 V 249 ff., Erw. 1.2
- BGE 9C_372/2010, Erw. 2.2.1
- BGE 88 II 299 ff., Erw. 6b
- BGE 64 III 57 ff., Erw. 3
- SJZ 80 (1984) 250
- ZR 86 (1987) Nr. 13 33 ff.
- Verrechnung durch Personalvorsorgestiftungen
- Unterhaltsforderungen und Lohnguthaben im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss SchKG 93, unter Einbezug von Rentennachzahlungen
- Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht
- BGE 110 V 183 ff., Erw. 3
- BGE 132 V 127 ff., Erw. 6.1.1
- BGE 122 V 331 ff., Erw. 4
- BGE 91 I 292 ff., Erw. 2
- BGE 2C_432/2010, Erw. 4.2
- BGE6B_194/2008, Erw. 8.3
Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.