Gegen den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
Rückgabe-Verpflichtungen aus Hinterlegung
- Grundlage
- Depositum irregulare (OR 481)
- Depositum regulare (OR 472 ff.)
Gesetzestexte
Art. 125 OR
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Rückgabe-Verpflichtungen
- BGE 4C.195/2006, Erw. 3.2
- BGE 100 II 153 (Sparhefteinlage)
- BGE 135 I 63 ff., Erw. 4.4 (erkennbare Kautionsleistung eines Dritten)
- Ersatzansprüche bezüglich hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen
- Verpflichtungen, deren Natur eine tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangen
- Unterhaltsforderungen und Lohnguthaben im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss SchKG 93, unter Einbezug von Rentennachzahlungen
- BGE 138 V 402 ff., Erw. 4.2
- BGE 136 V 286 ff., Erw. 6.1
- BGE 131 V 249 ff., Erw. 1.2
- BGE 9C_372/2010, Erw. 2.2.1
- BGE 88 II 299 ff., Erw. 6b
- BGE 64 III 57 ff., Erw. 3
- SJZ 80 (1984) 250
- ZR 86 (1987) Nr. 13 33 ff.
- Verrechnung durch Personalvorsorgestiftungen
- Unterhaltsforderungen und Lohnguthaben im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss SchKG 93, unter Einbezug von Rentennachzahlungen
- Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht
- BGE 110 V 183 ff., Erw. 3
- BGE 132 V 127 ff., Erw. 6.1.1
- BGE 122 V 331 ff., Erw. 4
- BGE 91 I 292 ff., Erw. 2
- BGE 2C_432/2010, Erw. 4.2
- BGE6B_194/2008, Erw. 8.3