Verrechnungsausschluss den Sondertatbestand, dass sich der Verrechnungsgegner im Konkurs befindet
Verrechnungsanfechtung in gewissen Fällen
- gemäss SchKG 214
- VERRECHNUNG IM KONKURS
Verrechnung mit Lohnforderungen
Verrechnung mit Forderungen aus Vorsorgeleistungen
- gemäss OR 331b
- Lohnzession
Treuhandanlagen
- Funktionaler Verrechnungsausschluss beim Treuhandmandat
- Zum Treuhandvertrag vgl. Treuhandvertrag Fiduzia
Rangrücktrittsforderungen
- Sachbedingter Verrechnungsausschluss beim Rangrücktritt
- Wirkung und Motive
- vgl. auch BGE 4C.47/2003
- BGE 4C.47/2003 | polyreg.ch
ev. Verrechnung und Retention
- Obwohl das Retentionsrecht (ZGB 895) grundsätzlich unabhängig von OR 125 gilt, kann in seltenen Fällen ein Konkurrenzproblem entstehen, welches die Verrechnung ausschliesst
- Vgl. hiezu KOLLER ALFRED, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, in: recht 2007, S. 113, Ziffer 7
Gesetzestexte
III. Fälle der Ausschliessung
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
1.
Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
2.
Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
3.
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Art. 123 OR
4. Im Konkurse des Schuldners
1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemeinschuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.
2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.