Wirkung des Rankrücktritts
Grundsätzliches
Die vom Rangrücktritt erfassten Forderungen dürfen in der Regel (nachträglich) weder ganz noch teilweise zurückbezahlt, sichergestellt oder durch Verrechnung getilgt werden. In Stillhalteabkommen wird oft zusätzlich verabredet, dass rangrücktrittsbelastete Forderungen nicht abgetreten oder auf andere Weise verändert werden dürfen (vgl. BGE 4C.47/2003).
Einzelheiten
Der vom Gesetzgeber in OR 725 Abs. 2 postulierte Rangrücktritt bewirkt:
- eine Stundung der zurückgestellten Forderung
- ein Rückzahlungsverbot
- ein Sicherstellungsverbot
- ein Verrechnungsverbot
- nicht einen Verzinsungs-Verzicht
- ein Verfügungsverbotüber die zurückgestellte Forderung
- Ausnahme: ein anderer Gesellschaftsgläubiger erklärt anstelle des bisherigen Rangrücktrittsgläubigers einen gleichwertigen Rangrücktritt
- ein Entgegennahmeverbot für Rückzahlungen
- eine Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Betriebsweiterführung und Unternehmenssanierung
- Verzicht des zurücktretenden Gläubigers auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den Organen für die Zeit davor
- eine veränderte Reihenfolge in der Befriedigung:
- Die zurückgestellte Forderung tritt in der Befriedigungsreihenfolge hinter alle übrigen Forderungen
- Die Rangfolge unter mehreren Rangrücktritten muss am konkreten Einzelfall beurteilt werden.
- eine andere Kollokation im Konkurs:
- Der Rangrücktritt führt faktisch zu einer 4. Konkursklasse
- Der Rangrücktritt bewirkt den Verzicht eines allf. Konkursprivilegs.
- Ob der Rangrücktritt auch zu einem Sicherheitsverzicht führt, ist im konkreten Einzelfall abzuklären.
- Die Konkursverwaltung hat die rangrücktritts-belastete Forderung von Amtes wegen entsprechend zu kollozieren, und zwar mangels 4. Konkursklasse in der 3. Konkursklasse, aber mit dem Hinweis bzw. einer Kollokationsverfügung, wonach diese Forderung erst befriedigt werden dürfe, wenn die übrigen Forderungen eine Volldeckung erfahren hätten.
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Motive eines Rangrücktritts
Der Rangrücktritt ist ein sog. „Surrogat“ für die Überschuldungsanzeige von OR 725 Abs. 2.
Weitere Surrogate sind:
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