Die vorstehenden Gleichartigkeits-Grundsätze erfordern Präzisierungen:
Kein Gleichwertwertigkeitserfordernis
- Die zu verrechnenden Forderungen müssen nicht gleichwertig sein (vgl. OR 124 Abs. 2)
Kein Unbestrittenheitserfordernis der beiden Forderungen
- Der Verrechnende kann auch dann verrechnen, wenn seine eigene Forderung bestritten ist (vgl. OR 120 Abs. 2)
- Die Verrechnung bestrittener Forderungen ist also zulässig, trotz Prozessbeschleunigungsinteresse
- Der Beklagte bzw. Verrechnungsgegner soll die Verrechnung nicht dadurch verhindern können, indem er die Verrechnungsforderung bestreitet
- Vgl. hiezu PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 21 zu OR 120
Kein Konnexitätserfordernis
- Die zu verrechnenden Forderungen müssen nicht dem gleichen Rechtsgrund bzw. Vertrag entstammen
- Vgl. aber Einredefreiheit
Keine Erfüllungsortidentität
- Es ist nicht erforderlich, dass für beide Forderungen der gleiche Erfüllungsort gilt
Keine Gerichtsidentität
- Es müssen im Streitfall die beiden Forderungen nicht vor dem gleichen Gericht einklagbar sein
- ev. Prozess-Sistierung weil eine Verrechnungseinwendung gestützt auf eine Forderung erfolgt, die in einem andern Prozessverfahren geltend gemacht wird (vgl. BGE 133 III 620 ff., Erw. 4.4)
Weiterführende Informationen
Literatur
- Zum Erfordernis der Gleichartigkeit bei der Verrechnung verjährter Nachbesserungsansprüche
- AEPLI, Zürcher Kommentar, N 166 ff. zu OR 120
Judikatur
- Differenzierungen
- BGE 136 III 624 ff., Erw. 4.2.3
- BGE 107 III 139 ff., Erw. 2
- BGE 4C.43/2004, Erw. 4.3
- KGer VS, in: ZWR 1977 18 ff.