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Verrechnung

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Differenzierungen

Rechtsgebiet:
Verrechnung
Stichworte:
Verrechnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die vorstehenden Gleichartigkeits-Grundsätze erfordern Präzisierungen:

Kein Gleichwertwertigkeitserfordernis

  • Die zu verrechnenden Forderungen müssen nicht gleichwertig sein (vgl. OR 124 Abs. 2)

Kein Unbestrittenheitserfordernis der beiden Forderungen

  • Der Verrechnende kann auch dann verrechnen, wenn seine eigene Forderung bestritten ist (vgl. OR 120 Abs. 2)
  • Die Verrechnung bestrittener Forderungen ist also zulässig, trotz Prozessbeschleunigungsinteresse
    • Der Beklagte bzw. Verrechnungsgegner soll die Verrechnung nicht dadurch verhindern können, indem er die Verrechnungsforderung bestreitet
    • Vgl. hiezu PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 21 zu OR 120

Kein Konnexitätserfordernis

  • Die zu verrechnenden Forderungen müssen nicht dem gleichen Rechtsgrund bzw. Vertrag entstammen
  • Vgl. aber Einredefreiheit

Keine Erfüllungsortidentität

  • Es ist nicht erforderlich, dass für beide Forderungen der gleiche Erfüllungsort gilt

Keine Gerichtsidentität

  • Es müssen im Streitfall die beiden Forderungen nicht vor dem gleichen Gericht einklagbar sein
  • ev. Prozess-Sistierung weil eine Verrechnungseinwendung gestützt auf eine Forderung erfolgt, die in einem andern Prozessverfahren geltend gemacht wird (vgl. BGE 133 III 620 ff., Erw. 4.4)

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