Haben die Parteien durch Schiedsklausel im Grundgeschäft oder Schiedsvertrag die Beurteilung der Verrechnungsforderung der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen, ist wie folgt zu differenzieren und zu erläutern:
Schiedsklausel
Schiedsklausel und Verrechnungsvariabilität
- Anspruch kann, obwohl er unter eine Schiedsklausel fällt, auch vor einem staatlichen Gericht verrechnet werden
- Vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 und 7400
- Der Verrechnungsgegner kann sich seit Inkrafttreten der ZPO nicht mehr auf das Prozesshindernis der Schiedsklausel berufen (vor ZPO-Inkrafttreten Prozesshindernis bejaht. BGE 63 II 142)
Binnenschiedsgerichtsbarkeit
Schiedsgerichts-Kompetenz
- Recht, die Verrechnungseinrede zu beurteilen, unabhängig davon, ob die Verrechnungsforderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder nicht
- Recht, die Verrechnungseinrede zu prüfen, auch wenn für die Verrechnungsforderung eine andere Schiedsabrede oder Gerichtsstandsvereinbarung vorhanden ist
- Ausnahmen (Unzuständigkeit des beurteilenden Schiedsgerichts)
- Ausnahmefälle
- Schiedsklausel sieht ein Fachgericht für die Verrechnungsforderung vor
- Parteien haben für die Beurteilung der Hauptforderung ein beschleunigten Verfahrens mit kurzen Fristen vorgesehen, deren Einhaltung durch die Verrechnungsforderungs-Beurteilung verunmöglicht würde
- Annahme eines impliziten Verrechnungsausschlusses
- Alternative: expliziter Verrechnungsverzicht durch die Parteien
- Ausnahmefälle
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Weiterführende Informationen
Literatur
- PETER WOLFGANG, Basler Kommentar, N 3 Vorbem. zu OR 120 – OR 126
- GROSS DOMENIC, Das rechtliche Schicksal von Verrechnungsansprüchen im Schiedsverfahren, in: Veröffentlichungen aus dem Nachdiplomstudium Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Zürich und dem Europa Institut Zürich, 1999 Band 2, Zürich 1999, 68 S.