Der Geschäftsführer (GF) hat das von ihm ohne Auftrag übernommene Geschäft wie folgt zu führen bzw. folgende Pflichten zu beachten:
- Interessewahrung
- Geschäftsführung zum Vorteil des Geschäftsherrn (GH)
- Berücksichtigung des mutmasslichen Willens
- Geschäftsführung im mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn (GH)
- Treuepflicht
- Geschäftsführer (GF) ist dem Geschäftsherrn (GH) ähnlich zur Treue verpflichtet, ähnlich jener des Auftrags
- Informationspflicht
- Geschäftsführer (GF) hat Geschäftsherrn (GH) über die Geschäftsbesorgung zu informieren
- Rechenschaftslegung
- Geschäftsführer (GF) hat dem Geschäftsherrn (GH) gegenüber über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das dabei erlangte Ergebnis Rechenschaft zu legen
- Herausgabe
- Geschäftsführer (GF) muss dem Geschäftsherrn (GH) das aus der Geschäftsbesorgung erlangte herausgeben (vgl. auch Geschäftsherren-Rechte)
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