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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Geschäftsführer-Pflichten

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Vertretungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Geschäftsführer (GF) hat das von ihm ohne Auftrag übernommene Geschäft wie folgt zu führen bzw. folgende Pflichten zu beachten:

  • Interessewahrung
    • Geschäftsführung zum Vorteil des Geschäftsherrn (GH)
  • Berücksichtigung des mutmasslichen Willens
    • Geschäftsführung im mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn (GH)
  • Treuepflicht
    • Geschäftsführer (GF) ist dem Geschäftsherrn (GH) ähnlich zur Treue verpflichtet, ähnlich jener des Auftrags
  • Informationspflicht
    • Geschäftsführer (GF) hat Geschäftsherrn (GH) über die Geschäftsbesorgung zu informieren
  • Rechenschaftslegung
    • Geschäftsführer (GF) hat dem Geschäftsherrn (GH) gegenüber über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das dabei erlangte Ergebnis Rechenschaft zu legen
  • Herausgabe
    • Geschäftsführer (GF) muss dem Geschäftsherrn (GH) das aus der Geschäftsbesorgung erlangte herausgeben (vgl. auch Geschäftsherren-Rechte)

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