Der Geschäftsführer (GF) hat das von ihm ohne Auftrag übernommene Geschäft wie folgt zu führen bzw. folgende Pflichten zu beachten:
- Interessewahrung
- Geschäftsführung zum Vorteil des Geschäftsherrn (GH)
- Berücksichtigung des mutmasslichen Willens
- Geschäftsführung im mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn (GH)
- Treuepflicht
- Geschäftsführer (GF) ist dem Geschäftsherrn (GH) ähnlich zur Treue verpflichtet, ähnlich jener des Auftrags
- Informationspflicht
- Geschäftsführer (GF) hat Geschäftsherrn (GH) über die Geschäftsbesorgung zu informieren
- Rechenschaftslegung
- Geschäftsführer (GF) hat dem Geschäftsherrn (GH) gegenüber über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das dabei erlangte Ergebnis Rechenschaft zu legen
- Herausgabe
- Geschäftsführer (GF) muss dem Geschäftsherrn (GH) das aus der Geschäftsbesorgung erlangte herausgeben (vgl. auch Geschäftsherren-Rechte)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Squeeze-Out / ZwangsabfindungEinleitung zu Squeeze-out / ZwangsabfindungAutoren:BürgschaftEinleitung zu Bürgschaft / BürgschaftsvertragAutoren:MehrwertsteuernEinleitung zur Mehrwertsteuer (MWST / TVA ...Autoren:MietzinserhöhungEinleitung zur Mietzinserhöhung SchweizAutoren:13. MonatslohnEinleitung zum 13. MonatslohnAutoren:MieterausweisungEinleitung zur Mieterausweisung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht