- Sofern und soweit nicht eine (kurze) Übergangsphase nach dem Todesfall des Vollmachtgebers abgesichert werden soll (zB zwischen Todestag + Testamentseröffnung, wo der Willensvollstrecker erst anschliessend wirken kann), empfiehlt sich für die Respektierung des Erblasserwillens die Einsetzung eines Willensvollstreckers:
- Mit der Einsetzung eines Willensvollstreckers bzw. Testamentsvollstreckers stellt der vormalige Vollmachtgeber als Erblasser final sicher, dass sein letzter Wille respektiert wird:
- Testament
- Erbvertrag
Weiterführende Informationen
Literatur
- ERB FELIX, Die Bankvollmacht, Zürich 1974, 324 S.
- GUGGENHEIM DANIEL, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, 3. Auflage, Zürich 1986, 205
- ZOBL DIETER, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, in: AJP 2001, 1008 ff.
- WATTER ROLF, Basler Kommentar, N 9 zu OR 35
Links
Judikatur
- BGE 50 II 30
- BGE 99 II 163 ff.
- BGE 111 II 41 ff.
- ZR 59 S. 282
- ZR 1998, S. 70 + 73 f.
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