- Befugnisse des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers
- Der Bevollmächtigte darf auch nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht ohne Grundverhältnis und ohne Instruktionen handeln
- Der Bevollmächtigte hat aber neu die Instruktionen bei den Erben einzuholen
- Todesvollmacht und Zuwendungen von Todes wegen
- Die Todesvollmacht eignet sich weder als „Schenkung von Todes wegen“ (vgl. OR 245 Abs. 2) noch als letztwillige Verfügung bzw. Verfügung von Todes wegen
- Einer Todesvollmacht fehlt zudem der Wille auf eine unmittelbare Eigentumsübertragung
- Schliesslich müssten auch die Formvorschriften (Form der Verfügung von Todes wegen; vgl. OR 245 Abs. 2) beachtet werden
- Todesvollmacht und Willensvollstreckung
- Todesvollmacht erfasst nur die Vermögenswerte bei der betreffenden Bank, der gegenüber die Todesvollmacht mitgeteilt wurde, ganz im Gegensatz zur Willensvollstreckung, die alle Nachlasswerte erfasst
- Zudem ist der Willensvollstrecker nicht ohne Weiteres abberufbar; demgegenüber kann die Todesvollmacht widerrufen werden (siehe nachfolgend „Erlöschen“)
- Erlöschen
- Allgemein
- Es gelten die allgemeinen Erlöschensgründe
- Auch die Vollmacht über den Tod hinaus wie auch die Vollmacht für den Todesfall können jederzeit widerrufen werden
- Widerruf durch die Erben
- Mit dem Tod des Vollmachtgebers mutieren der Erbe bzw. die Erben zu den Vertretenen
- Alleinerbe
- Über den Vollmachtswiderruf entscheidet der Universalerbe einzeln und alleine
- Mehrere Erben
- Begründung und Widerruf einer Vollmacht bedürfen der Einstimmigkeit aller Erben (Erbengemeinschaft)
- Trägt eine Miterbe das Bestehen einer Vollmacht über den Tod hinaus nicht mehr mit, fehlt der Bevollmächtigungsgesamtwille und er kann durch eine Widerrufserklärung die Vollmacht zum Erlöschen bringen
- Widerruf durch Willensvollstrecker / Erbschaftsverwalter
- Die Anordnung einer Willensvollstreckung schliesst die Todesvollmacht nicht aus
- Der Willensvollstrecker kann indessen die Todesvollmacht widerrufen
- Allgemein
Weiterführende Informationen
Literatur
- ERB FELIX, Die Bankvollmacht, Zürich 1974, 324 S.
- GUGGENHEIM DANIEL, Die Verträge der schweizerischen Bankpraxis, 3. Auflage, Zürich 1986, 205
- ZOBL DIETER, Probleme im Spannungsfeld von Bank-, Erb- und Schuldrecht, in: AJP 2001, 1008 ff.
- WATTER ROLF, Basler Kommentar, N 9 zu OR 35
Links
Judikatur
- BGE 50 II 30
- BGE 99 II 163 ff.
- BGE 111 II 41 ff.
- ZR 59 S. 282
- ZR 1998, S. 70 + 73 f.
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