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Vertretungsrecht / Vollmachten

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Innenverhältnis (Vollmachtgeber bzw. Erben ./. Bevollmächtigter)

Rechtsgebiet:
Vertretungsrecht / Vollmachten
Stichworte:
Bevollmächtigter, Erben, Innenverhältnis, Todesvollmachten, Vertretungsrecht, Vollmachtgeber
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Befugnisse des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers
    • Der Bevollmächtigte darf auch nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht ohne Grundverhältnis und ohne Instruktionen handeln
    • Der Bevollmächtigte hat aber neu die Instruktionen bei den Erben einzuholen
  • Todesvollmacht und Zuwendungen von Todes wegen
    • Die Todesvollmacht eignet sich weder als „Schenkung von Todes wegen“ (vgl. OR 245 Abs. 2) noch als letztwillige Verfügung bzw. Verfügung von Todes wegen
    • Einer Todesvollmacht fehlt zudem der Wille auf eine unmittelbare Eigentumsübertragung
    • Schliesslich müssten auch die Formvorschriften (Form der Verfügung von Todes wegen; vgl. OR 245 Abs. 2) beachtet werden
  • Todesvollmacht und Willensvollstreckung
    • Todesvollmacht erfasst nur die Vermögenswerte bei der betreffenden Bank, der gegenüber die Todesvollmacht mitgeteilt wurde, ganz im Gegensatz zur Willensvollstreckung, die alle Nachlasswerte erfasst
    • Zudem ist der Willensvollstrecker nicht ohne Weiteres abberufbar; demgegenüber kann die Todesvollmacht widerrufen werden (siehe nachfolgend „Erlöschen“)
  • Erlöschen
    • Allgemein
      • Es gelten die allgemeinen Erlöschensgründe
      • Auch die Vollmacht über den Tod hinaus wie auch die Vollmacht für den Todesfall können jederzeit widerrufen werden
    • Widerruf durch die Erben
      • Mit dem Tod des Vollmachtgebers mutieren der Erbe bzw. die Erben zu den Vertretenen
      • Alleinerbe
        • Über den Vollmachtswiderruf entscheidet der Universalerbe einzeln und alleine
      • Mehrere Erben
        • Begründung und Widerruf einer Vollmacht bedürfen der Einstimmigkeit aller Erben (Erbengemeinschaft)
        • Trägt eine Miterbe das Bestehen einer Vollmacht über den Tod hinaus nicht mehr mit, fehlt der Bevollmächtigungsgesamtwille und er kann durch eine Widerrufserklärung die Vollmacht zum Erlöschen bringen
    • Widerruf durch Willensvollstrecker / Erbschaftsverwalter
      • Die Anordnung einer Willensvollstreckung schliesst die Todesvollmacht nicht aus
      • Der Willensvollstrecker kann indessen die Todesvollmacht widerrufen

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