Es können die drei an einer Vertretung beteiligten Personen als Kläger auftreten, wobei Beweisthema und Beweislast verschieden sind:
Klage des Dritten
- Klage des Dritten gegen den Vertretenen
- Behauptung der vertretungsweisen Vornahme des Vertrages
- Bei Bestreitung der Stellvertretung
- Behauptung und Nachweis der Vollmacht
- Bei Bestreitung der Stellvertretung
- Behauptung der vertretungsweisen Vornahme des Vertrages
- Klage des Dritten gegen den Vertreter
- Behauptung des Eigengeschäfts durch den Beklagten
- Bei Bestreitung der Passivlegitimation hat der Beklagte zu beweisen, dass er für den Dritten klar erkennbar den von ihm geschlossenen Vertrag nicht für sich, sondern für einen Vertretenen kontrahiert hat
- Der beklagte «Vertreter» hat im Falle des nachgewiesenen Offenlegens des Vertretungsverhältnisses (d.h. Handeln in fremden Namen) die fehlende Passivlegitimation einwenden
- Behauptung des Eigengeschäfts durch den Beklagten
Klage des Vertretenen
- Behauptung und Nachweis des Vertreterhandelns in seinem Namen
- impliziert das Bestehen einer Vollmacht oder ggf. einer nachträglichen Genehmigung
Klage des Vertreters
- Bestreitung der Aktivlegitimation durch den Beklagten erfordert Behauptung und Nachweis, dass
- der Kläger das Rechtsgeschäft für einen Dritten vorgenommen habe
- der Vertretene ihm hierfür Vollmacht erteilt habe bzw. der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt habe
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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