Die Vollmacht kann aus folgenden Gründen erlöschen:
Fristablauf
- Voraussetzung
- zeitliche Befristung der Vollmacht durch den Vollmachtgeber
- Folge
- Ablauf der angesetzten Frist führt zu Dahinfallen der Vollmacht
- Achtung
- Beendigung des Vertrags, dem die Vollmacht zugrundeliegt (zB Auftrag, Vertragsklausel in anderem Rechtsgeschäft) führt nicht zum automatischen Erlöschen der Vollmacht
Bedingungseintritt
- Voraussetzung
- Vollmachtgeber stellt Vollmacht unter eine resolutive Bedingung
- Folge
- Bedingungseintritt führt zu Erlöschen der Vollmacht
- Achtung
- Beendigung des Vertrags, dem die Vollmacht zugrundeliegt (zB Auftrag, Vertragsklausel in anderem Rechtsgeschäft) führt nicht zum automatischen Erlöschen der Vollmacht
Widerruf
- Grundsatz der Widerruflichkeit (vgl. OR 34 Abs. 1)
- Verbot des Verzichts auf die Widerruflichkeit (vgl. OR 34 Abs. 2)
- Voraussetzung
- Vollmachtgeber widerruft Vollmacht (vgl. OR 34 Abs. 1)
- Rechtsnatur der Willenserklärung
- Widerruf ist eine Gestaltungserklärung
- Erklärungsart
- ausdrücklich
- stillschweigend
- konkludent (zB Kündigung des Grundverhältnisses wie Auftrag oder Arbeitsvertrag)
- Zeitpunkt
- Widerruf ist jederzeit zulässig (vgl. OR 34 Abs. 1)
- Widerrufsumfang
- teilweiser Widerruf ist zulässig (OR 34 Abs. 3)
- Teilwiderruf führt zu Beschränkung der Vollmacht
- Teilwiderruf ist jederzeit zulässig (OR 34 Abs. 1)
- Wirkungen
- ab sofort ab Zugang (ex nunc), sofern und soweit aus der Widerrufserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt hervorgeht (OR 37)
- Widerruf bei externer Vollmacht
- Erklärung auch an den Dritten (vgl. OR 34 Abs. 3)
- Widerruf bei Ausstellung einer Vollmachtsurkunde
- Der Bevollmächtigte ist zur Rückgabe einer allenfalls ausgestellten Vollmachtsurkunde verpflichtet (vgl. OR 36 Abs. 1)
- Eine „nicht aus dem Verkehr gezogene Vollmachtsurkunde“ kann zu einer Anscheinsvollmacht führen
Vollmachtsniederlegung (Verzicht durch Bevollmächtigten)
- Voraussetzung
- Bevollmächtigter legt Vollmacht nieder (Verzicht)
- anfänglich (Zurückweisung der Vollmacht als Erlöschensgrund)
- später
- Bevollmächtigter legt Vollmacht nieder (Verzicht)
- Rechtsnatur der Willenserklärung
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Zeitpunkt
- Jederzeit
- Allfällige Rechtsfolgen sind nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (zB Auftrag (unzeitige Mandatsniederlegung, sofern diese ebenfalls sofort erfolgt), Arbeitsvertrag etc.)
- Wirkungen
- Niederlegungswirkungen treten unabhängig vom Willen des Vollmachtgebers ein
Konkurs oder Liquidation als Erlöschensgrund
- Mit dem Konkurs über das Vermögen des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht (vgl. OR 35 Abs. 1)
- Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft (vgl. OR 35 Abs. 2)
Tod und Handlungsunfähigkeit als Erlöschensgrund
- = gesetzliche Erlöschensgründe (OR 35)
- Voraussetzung
- Grundsatz
- Dahinfallen der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Tod usw.
- Ausnahmen
- Fortbestand der Vollmacht, sofern dies
- vereinbart wurde oder
- aus der Natur des dem Bevollmächtigten übertragenen Geschäftes hervorgeht
- vgl. OR 35 Abs. 1
- Bankvollmacht
- Häufige Vereinbarung der Wirkung über den Tod hinaus
- Jederzeitiger Widerruf durch die Erben, die ab dem Tod des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten vertreten werden, möglich (OR 34 Abs. 1)
- Prozessvollmacht
- dauert nach der Natur des Geschäfts fort, wenn der Vollmachtgeber während des Prozesses verstirbt
- Fortbestand der Vollmacht bis zur Erbenermittlung und bis zur Abklärung, ob die Erben den Prozess weiterführen wollen und, ob sie dies mit dem bisherigen Anwalt tun wollen (vgl. BGE 110 V 389 ff., ZR 97 (1998) Nr. 24, S. 72 ff.)
- Fortbestand der Vollmacht, sofern dies
- „Gegenteil“
- Vereinbarung des Gegenteils braucht nicht im technischen Sinne vereinbart zu sein; es ist ausreichend, wenn sich dies aus dem Inhalt der Bevollmächtigung ergibt (Vollmacht über den Tod hinaus)
- Weiteres siehe Vollmacht über den Tod hinaus
- „Geschäftsnatur“
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- Widerrufsrecht der Erben bei Vollmacht über den Tod hinaus
- Eine über den Tod hinaus weitergeltende Vollmacht kann von den Erben jederzeit widerrufen werden (vgl. OR 34 Abs. 1)
- Entmündigung des Vollmachtgebers
- Beendigung der Vollmacht, auch bei anderer Anordnung des Vollmachtgebers
- Eintritt einer (dauernden) Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers
- Kein Dahinfallen der Vollmacht, wenn das Gegenteil vereinbart oder sich aus der Natur des Rechtsgeschäfts ergibt (vgl. BGE 132 III 225)
- Grundsatz
- Zeitpunkt
- mit dem Tod des Vollmachtgebers
- Wirkungen
- Sofortiges Erlöschen der Vollmacht
Das Dahinfallen der Vollmacht begründet die Pflicht zur Rückgabe der Vollmachtsurkunde (vgl. OR 36); gleiches kann sich aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ergeben (zB für den Auftrag, vgl. OR 400).
Weiterführende Informationen
- Vollmacht über den Tod hinaus
- Auftragsrecht | auftrags-recht.ch