Vollzahlung
Der Verzugszinslauf endet mit der Begleichung der Schuld oder durch eine Vereinbarung der Parteien (Stundung, Verzicht, usw.).
Teilzahlungen
Einzelforderung
Wird nur ein Einzelbetrag geschuldet, also besteht nur eine Forderung, und leistet der Schuldner Teilzahlungen, ist die Verzinsung entsprechend den Teilzahlungen abzustufen.
Der Verzugszins wird auf dem ganzen Betrag der Forderung bis zur ersten Teilzahlung geschuldet, vom Zeitpunkt der ersten Teilzahlung auf dem Restbetrag bis zur nächsten Teilzahlung, usw.
Beispiel: Bei einer Forderung von CHF 1’000 ist der Schuldner per 1. Januar in Verzug und leistet eine Teilzahlung von CHF 500 am 1. März und eine weitere Teilzahlung von CHF 200 am 1. Mai. Der Gläubiger kann somit Verzugszins zu 5 % auf CHF 1’000 vom 1. Januar bis zum 1. März verlangen und auf CHF 500 vom 2. März bis zum 1. Mai. Auf den Restbetrag von CHF 300 läuft der Verzugszins ab 2. Mai bis zur nächsten Zahlung weiter.
Mehrere Forderungen
Hat der Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner ist die (Teil-)Zahlung des Schuldners an eine oder mehrere der Forderungen anzurechnen. An welche Forderung die Zahlung anzurechnen ist, bestimmt
- der Schuldner
- oder der Gläubiger
- oder das Gesetz.
Detailinformationen zum Ende des Zinsenlaufs bei mehreren Forderungen:
Ende des Zinsenlaufs: Mehrere Forderungen (PDF, 44 KB)
Ratenzahlung
Vereinbaren die Parteien nichts anderes, ist die Forderung während der Dauer der Ratenzahlung nicht zu verzinsen, wenn die Raten pünktlich bezahlt werden. Kommt der Schuldner mit der Ratenzahlung in Verzug, ist zu unterscheiden, ob eine Verfallsklausel vorliegt oder nicht.
Detailinformationen zum Ende des Zinsenlaufs bei Ratenzahlung:
Ende des Zinsenlaufs: Ratenzahlung (PDF, 29 KB)
Einmalzahlung / Schlusszahlung
Erfolgt die Tilgung der Forderung durch eine einzige Zahlung, endet der Verzugszinslauf mit Eingang der Zahlung.
Hat der Schuldner die Forderung mit Teilzahlungen bzw. Ratenzahlungen getilgt, hört der Verzugszinslauf mit der letzten Teilzahlung bzw. Rate resp. der Schlusszahlung auf.
Besondere Verzugszinsenden
Verlustschein
Wird der Schuldner auf Pfändung betrieben, hört der Verzugszinslauf mit Ausstellung des Pfändungsverlustscheines auf.
Konkurseröffnung
Kraft Gesetzes hört der Verzugszinslauf mit der Konkurseröffnung durch die zuständige Gerichtsbehörde für alle Forderungen auf (SchKG 209).
Nachlassstundung
Wird dem Schuldner Nachlassstundung gewährt, hört der Verzugszinslauf mit der Gewährung der Stundung durch das Gericht auf.