Der Gläubiger kann wählen, ob er den Verzugszins am Schluss der Ratenzahlungen in Rechnung stellen will, oder ob er den Verzugszins von den laufend gezahlten Raten abrechnen will (OR 85 I).
Um Klarheit zu schaffen, sollte der Gläubiger dem Schuldner mitteilen, an welche Forderung er die (Teil- ) Zahlung anrechnet.
Ebenso sollte der Gläubiger dem Schuldner mitteilen, wenn er den Zins von den laufenden Zahlungen vorab abrechnet.
Will der Gläubiger dem Schuldner den Verzugszins erst nach Eingang der letzten Raten- / Teilzahlung in Rechnung stellen, kann er ihm eine Schlussrechnung mit der Berechnung des Verzugszinses zustellen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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