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Bezeichnung in Englisch
- Right of first offer
- Right of pre-emption
- Right of first refusal
- Pre-emption
- First right to buy
- Pre-emptive right
Begriff
- Vorhandrecht = Vorrecht des Berechtigten, eine bestimmte Sache für den Veräusserungsfall oder für den Eintritt einer vereinbarten Situation, vor einem Dritten angeboten zu erhalten
- Ähnliche Begriffe
- Anbietungspflicht
- Andienungspflicht
- unechtes Vorkaufsrecht
Unterschied zum Vorkaufsrecht
- Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht braucht beim Vorhandrecht kein Drittangebot vorzuliegen
Anlass
Ziele
- Begrüssung der anderen Aktionäre bei Verkaufsabsicht
- Möglichkeit zur Vermeidung von Aktienstreubesitz
- Persönlichkeitsbezogene Transaktionsabfolge
- Arrondierungssicherung für Mitaktionäre
- Konzentration des Aktienbesitzes zur Stärkung des Unternehmens (Refinanzierung, Führung usw.)
Motiv
- Konzentration des Aktienbesitzes auf wenige Aktionäre
Regelungsgrundlage
- Aktionärbindungsvertrag
- Sonstiger Vertrag
Arten
- Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots
- Pflicht des Vorhandverpflichteten bei Veräusserungsabsicht oder Eintritt einer vereinbarten Situation, den Vorhandberechtigten darüber informieren und ihm die Aktien anzubieten.
- Entscheidungsrecht des Vorhandberechtigten, ob er das Angebot annehmen will oder nicht
- Entscheid pro Annahme = Zustandekommen des Kaufvertrags
- Entscheid contra Annahme = Vorhandverpflichteter hat das Recht (nicht aber die Pflicht) zur Veräusserung an einen Dritten
- Verpflichtung zur Annahme eines Angebots
- Arten
- Limitiertes Vorhandrecht (vorgegebener Preis)
- Unlimitiertes Vorhandrecht (Preis und Bedingungen eines Dritten)
- Pflicht des Vorhandverpflichteten bei Veräusserungsabsicht oder Eintritt einer vereinbarten Situation, den Vorhandberechtigten (nur, aber immerhin) darüber zu informieren
- Entscheidungsrecht des Vorhandberechtigten, ob er ein Angebot machen will oder nicht
- Entscheid pro Angebot = Annahmepflicht des Vorhandverpflichteten
- Kein Zustandekommen bei einem unlimitierten Vorhandrecht, wenn das Angebot schlechter ist als jenes des Dritten
- Entscheid contra Angebot = je nach Vereinbarung Dahinfallen des Rechts bei erstem Vorhandfall oder (befristeter oder unbefristeter) Fortbestand der Vorhandverpflichtung
- Verpflichtung zur Unterlassung der Veräusserung an einen Dritten, falls der Berechtigte eine mindestens gleichwertige Offerte macht
- Pflicht des Vorhandverpflichteten zur Mitteilung seines Veräusserungswillens, ohne zur Annahme oder Abgabe eines Angebots verpflichtet zu sein
- Kontrahierungsverbot mit Dritten, falls der Vorhandberechtigte ein mindestens gleichwertiges Angebot wie der Dritte macht
- Folge
- Fortbestehende Haltepflicht, d.h. Vorhandverpflichteter ist gehalten, die Aktien zu behalten, falls er sie nicht dem Vorhandberechtigten verkaufen möchte
Fazit
- Angebots- und Verkaufskoordination der sinnvollen Art, mit Transparenzmanko
Weiterführende Informationen
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