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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Exkurs: VORHANDRECHT

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bezeichnung in Englisch

  • Right of first offer
  • Right of pre-emption
  • Right of first refusal
  • Pre-emption
  • First right to buy
  • Pre-emptive right

Begriff

  • Vorhandrecht   =   Vorrecht des Berechtigten, eine bestimmte Sache für den Veräusserungsfall oder für den Eintritt einer vereinbarten Situation, vor einem Dritten angeboten zu erhalten
  • Ähnliche Begriffe
    • Anbietungspflicht
    • Andienungspflicht
    • unechtes Vorkaufsrecht

Unterschied zum Vorkaufsrecht

  • Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht braucht beim Vorhandrecht kein Drittangebot vorzuliegen

Anlass

  • Share deal

Ziele

  • Begrüssung der anderen Aktionäre bei Verkaufsabsicht
  • Möglichkeit zur Vermeidung von Aktienstreubesitz
  • Persönlichkeitsbezogene Transaktionsabfolge
  • Arrondierungssicherung für Mitaktionäre
  • Konzentration des Aktienbesitzes zur Stärkung des Unternehmens (Refinanzierung, Führung usw.)

Motiv

  • Konzentration des Aktienbesitzes auf wenige Aktionäre

Regelungsgrundlage

  • Aktionärbindungsvertrag
  • Sonstiger Vertrag

Arten

  • Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots
    • Pflicht des Vorhandverpflichteten bei Veräusserungsabsicht oder Eintritt einer vereinbarten Situation, den Vorhandberechtigten darüber informieren und ihm die Aktien anzubieten.
    • Entscheidungsrecht des Vorhandberechtigten, ob er das Angebot annehmen will oder nicht
      • Entscheid pro Annahme   =   Zustandekommen des Kaufvertrags
      • Entscheid contra Annahme   =   Vorhandverpflichteter hat das Recht (nicht aber die Pflicht) zur Veräusserung an einen Dritten
  • Verpflichtung zur Annahme eines Angebots
    • Arten
      • Limitiertes Vorhandrecht (vorgegebener Preis)
      • Unlimitiertes Vorhandrecht (Preis und Bedingungen eines Dritten)
    • Pflicht des Vorhandverpflichteten bei Veräusserungsabsicht oder Eintritt einer vereinbarten Situation, den Vorhandberechtigten (nur, aber immerhin) darüber zu informieren
    • Entscheidungsrecht des Vorhandberechtigten, ob er ein Angebot machen will oder nicht
      • Entscheid pro Angebot   =   Annahmepflicht des Vorhandverpflichteten
        • Kein Zustandekommen bei einem unlimitierten Vorhandrecht, wenn das Angebot schlechter ist als jenes des Dritten
      • Entscheid contra Angebot   =   je nach Vereinbarung Dahinfallen des Rechts bei erstem Vorhandfall oder (befristeter oder unbefristeter) Fortbestand der Vorhandverpflichtung
  • Verpflichtung zur Unterlassung der Veräusserung an einen Dritten, falls der Berechtigte eine mindestens gleichwertige Offerte macht
    • Pflicht des Vorhandverpflichteten zur Mitteilung seines Veräusserungswillens, ohne zur Annahme oder Abgabe eines Angebots verpflichtet zu sein
    • Kontrahierungsverbot mit Dritten, falls der Vorhandberechtigte ein mindestens gleichwertiges Angebot wie der Dritte macht
    • Folge
      • Fortbestehende Haltepflicht, d.h. Vorhandverpflichteter ist gehalten, die Aktien zu behalten, falls er sie nicht dem Vorhandberechtigten verkaufen möchte

Fazit

  • Angebots- und Verkaufskoordination der sinnvollen Art, mit Transparenzmanko

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