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Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

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Eigentumsübertragungsanspruch

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Eigentumsübertragungsanspruch richtet sich:

  • Allgemein
    • an den Kaufrechtsverpflichteten
  • im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht
    • vor der Eigentumsübertragung
      • an den Kaufrechtsverpflichteten
    • nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
      • an den Dritterwerber.

Der das Grundstück Übertragende hat auch Anspruch auf Bezahlung des im Kaufrechtsvertrag verabredeten Entgelts durch den aufgrund der Ausübungserklärung zum Käufer gewordenen Kaufrechtsberechtigten.

Literatur

  • WISSMANN KURT, Verwandte Verträge (Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufsrechts bzw. Rückkaufsrechts), in: KOLLER ALFRED (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 2. Auflage, Bern 2001, N 1390 ff.

Weiterführende Informationen

Betreibungsrechtliche Massnahmen (zB Vormerkung Verfügungsbeschränkung infolge Pfandverwertung)
  • Keine Beeinträchtigung der Stellung des Kaufsberechtigten und dessen Recht auf Ausübung des Kaufrechts
  • Vgl. BGE 114 III 19 f.
Grundbuchamt / Anmeldung der Eigentumsübertragung
  • Nachweis des Verfügungsrechts
  • Ausweise für das Grundbuchamt
    • Kaufrechtsvertrag (falls nicht bereits das Kaufsrecht vorgemerkt ist)
    • Ausübungserklärung des Kaufsberechtigten
    • Zustimmungserklärung des Eigentümers (Eintragungsbewilligung)
Grundsteuern
  • Die Eigentumsübertragung löst die nämlichen Grundsteuern aus wie bei der Eigentumsübertragung kraft eines „Kaufvertrages“, zumal die Ausübung des Kaufsrechts zum „Kauf“ mutiert
  • Näher zu prüfen sind die (möglicherweise zusätzlichen) Steuerfolgen beim Erwerb vom Dritteigentümer
  • Vgl. Grundsteuern
  • Vgl. auch Immobilienbesteuerung in der Schweiz
Nachgehende Grundpfandrechte
  • Rang
    • Vorgemerkte Kaufsrechte gehen später errichteten Pfandrechten im Range der dinglichen Sicherheit vor
  • Nachgehende Grundpfandrechte
    • Der Erwerber kann in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer eine Löschung oder Teillöschung der den Kaufpreis übersteigenden nachgehende Grundpfandrechte verlangen
      • Willigt der nachgehende Grundpfandgläubiger nicht ein, muss der Erwerber sein Recht auf dem Prozesswege durchsetzen!
    • Der Erwerber hat nachrangige Grundpfandrechte errichtet, die den Kaufpreis nicht übersteigen, so muss der Erwerber in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer diese ablösen.

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