LAWINFO

Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

QR Code

Eigentumsübertragungsanspruch

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Eigentumsübertragungsanspruch richtet sich:

  • Allgemein
    • an den Kaufrechtsverpflichteten
  • im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht
    • vor der Eigentumsübertragung
      • an den Kaufrechtsverpflichteten
    • nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
      • an den Dritterwerber.

Der das Grundstück Übertragende hat auch Anspruch auf Bezahlung des im Kaufrechtsvertrag verabredeten Entgelts durch den aufgrund der Ausübungserklärung zum Käufer gewordenen Kaufrechtsberechtigten.

Literatur

  • WISSMANN KURT, Verwandte Verträge (Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufsrechts bzw. Rückkaufsrechts), in: KOLLER ALFRED (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 2. Auflage, Bern 2001, N 1390 ff.

Weiterführende Informationen

Betreibungsrechtliche Massnahmen (zB Vormerkung Verfügungsbeschränkung infolge Pfandverwertung)
  • Keine Beeinträchtigung der Stellung des Kaufsberechtigten und dessen Recht auf Ausübung des Kaufrechts
  • Vgl. BGE 114 III 19 f.
Grundbuchamt / Anmeldung der Eigentumsübertragung
  • Nachweis des Verfügungsrechts
  • Ausweise für das Grundbuchamt
    • Kaufrechtsvertrag (falls nicht bereits das Kaufsrecht vorgemerkt ist)
    • Ausübungserklärung des Kaufsberechtigten
    • Zustimmungserklärung des Eigentümers (Eintragungsbewilligung)
Grundsteuern
  • Die Eigentumsübertragung löst die nämlichen Grundsteuern aus wie bei der Eigentumsübertragung kraft eines „Kaufvertrages“, zumal die Ausübung des Kaufsrechts zum „Kauf“ mutiert
  • Näher zu prüfen sind die (möglicherweise zusätzlichen) Steuerfolgen beim Erwerb vom Dritteigentümer
  • Vgl. Grundsteuern
  • Vgl. auch Immobilienbesteuerung in der Schweiz
Nachgehende Grundpfandrechte
  • Rang
    • Vorgemerkte Kaufsrechte gehen später errichteten Pfandrechten im Range der dinglichen Sicherheit vor
  • Nachgehende Grundpfandrechte
    • Der Erwerber kann in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer eine Löschung oder Teillöschung der den Kaufpreis übersteigenden nachgehende Grundpfandrechte verlangen
      • Willigt der nachgehende Grundpfandgläubiger nicht ein, muss der Erwerber sein Recht auf dem Prozesswege durchsetzen!
    • Der Erwerber hat nachrangige Grundpfandrechte errichtet, die den Kaufpreis nicht übersteigen, so muss der Erwerber in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer diese ablösen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.