Der Eigentumsübertragungsanspruch richtet sich:
- Allgemein
- an den Kaufrechtsverpflichteten
- im Grundbuch vorgemerktes Kaufsrecht
- vor der Eigentumsübertragung
- an den Kaufrechtsverpflichteten
- nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
- an den Dritterwerber.
- vor der Eigentumsübertragung
Der das Grundstück Übertragende hat auch Anspruch auf Bezahlung des im Kaufrechtsvertrag verabredeten Entgelts durch den aufgrund der Ausübungserklärung zum Käufer gewordenen Kaufrechtsberechtigten.
Literatur
- WISSMANN KURT, Verwandte Verträge (Vorvertrag, Vorkaufsvertrag, Vertrag auf Begründung eines Kaufsrechts bzw. Rückkaufsrechts), in: KOLLER ALFRED (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 2. Auflage, Bern 2001, N 1390 ff.
Weiterführende Informationen
Betreibungsrechtliche Massnahmen (zB Vormerkung Verfügungsbeschränkung infolge Pfandverwertung)
- Keine Beeinträchtigung der Stellung des Kaufsberechtigten und dessen Recht auf Ausübung des Kaufrechts
- Vgl. BGE 114 III 19 f.
Grundbuchamt / Anmeldung der Eigentumsübertragung
- Nachweis des Verfügungsrechts
- Ausweise für das Grundbuchamt
- Kaufrechtsvertrag (falls nicht bereits das Kaufsrecht vorgemerkt ist)
- Ausübungserklärung des Kaufsberechtigten
- Zustimmungserklärung des Eigentümers (Eintragungsbewilligung)
- Weigerung eines Dritterwerbers
- Gerichtliche Geltendmachung des Eigentumsübertragungsanspruchs
- Vgl. Klagearten im Zivilprozess
Grundsteuern
- Die Eigentumsübertragung löst die nämlichen Grundsteuern aus wie bei der Eigentumsübertragung kraft eines „Kaufvertrages“, zumal die Ausübung des Kaufsrechts zum „Kauf“ mutiert
- Näher zu prüfen sind die (möglicherweise zusätzlichen) Steuerfolgen beim Erwerb vom Dritteigentümer
- Vgl. Grundsteuern
- Vgl. auch Immobilienbesteuerung in der Schweiz
Nachgehende Grundpfandrechte
- Rang
- Vorgemerkte Kaufsrechte gehen später errichteten Pfandrechten im Range der dinglichen Sicherheit vor
- Nachgehende Grundpfandrechte
- Der Erwerber kann in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer eine Löschung oder Teillöschung der den Kaufpreis übersteigenden nachgehende Grundpfandrechte verlangen
- Willigt der nachgehende Grundpfandgläubiger nicht ein, muss der Erwerber sein Recht auf dem Prozesswege durchsetzen!
- Der Erwerber hat nachrangige Grundpfandrechte errichtet, die den Kaufpreis nicht übersteigen, so muss der Erwerber in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer diese ablösen.
- Der Erwerber kann in seiner Eigenschaft als neuer Eigentümer eine Löschung oder Teillöschung der den Kaufpreis übersteigenden nachgehende Grundpfandrechte verlangen