Das Kaufsrecht kann begründet werden:
1. Von Gesetzes wegen
- gesetzliches Kaufrecht der Verwandten [BGBB 25]
2. Aus Rechtsgeschäft unter Lebenden
- Kaufrechtsvertrag
- Kaufrechtsklausel zB in Aktionärbindungsvertrag
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3. Infolge Rechtsgeschäfts von Todes wegen
- Kaufrechtseinräumung
- letztwillige Verfügung (Testament) [vgl. ZGB 481 Abs. 1]
- Erbvertrag [vgl. ZGB 481 Abs. 1, ZGB 494 ff.]
- Schenkung von Todes wegen [vgl. OR 245 Abs. 2]
- Ausübung nach dem Tod des Kaufrechtsverpflichteten?
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Bedingtes Kaufsrecht
Ist die Ausübung des Kaufsrechts auf das Ableben des Kaufrechtsbelasteten gestellt, stellt sich die Frage, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen handelt. Gemäss herrschender Rechtsprechung sind alle Umstände des individuell konkreten Einzelfalls zu würdigen [vgl. BGE 99 II 268, ZR 1985 Nr. 48].
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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