Begriff und Abgrenzung
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser mit einer Person bindende Abmachungen über seinen Nachlass. Mittels Testament dagegen trifft der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass. Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Vertrag unter Lebenden und mit Wirkungen unter Lebenden darin, dass die Anordnung des Erblassers im Zeitpunkt des Todes wirksam wird.
Verfügungsfähigkeit
Der Abschluss eines Erbvertrages setzt beim Erblasser zum Einen Urteilsfähigkeit (ZGB 16) sowie zum Anderen Mündigkeit (d.h. Vollendung des 18. Altersjahres [ZGB 14] und fehlende Entmündigung [ZGB 369 ff.]) voraus.
Form und Verfahren
Der Erbvertrag bedarf der gleichen Form wie das öffentliche Testament (ZGB 499 ff.). Die Vertragsparteien erklären ihren übereinstimmenden Willen vor einer Urkundsperson und zweier Zeugen und bekräftigen ihren Willen durch Unterzeichnung des Vertrages. Die einzelnen Verfahrensschritte sind wie folgt:
- Übereinstimmende Willensmitteilung gegenüber der Urkundsperson
- Urkundenerstellung durch Urkundsperson (oder deren Hilfsperson)
- Rekognation durch Vertragsparteien und Unterzeichnung
- Datierung und Unterzeichnung durch Urkundsperson
- Mitteilung gegenüber den Zeugen
- Zeugenbestätigung
Erbvertrag gekoppelt mit Ehevertrag
Oft werden Ehevertrag und Erbvertrag gekoppelt und in einer einzigen Urkunde erstellt. Im ehevertraglichen Teil werden güterrechtliche Anordnungen getroffen (z.B. eine vom Gesetz abweichende Vorschlagzuteilung) und im erbvertraglichen Teil Verfügungen von Todes wegen. Aufgrund der Einheit der Urkunde sind auch auf die ehevertraglichen Bestimmungen die Formerfordernisse des Erbvertrag anzuwenden.
Aufbewahrung
Aufbewahrung des Originals oder einer Abschrift erfolgt durch die Urkundsperson (Kt. ZH: § 112 Ziff. 4 der Notariatsverordnung.)
Arten von Erbverträgen (Übersicht)
Es wird grundsätzlich zwischen folgenden Erbvertragsarten unterschieden:
- Erbeinsetzungsvertrag / Vermächtnisvertrag: der Erblasser setzt den Vertragspartner als Erben bzw. als Vermächtnisnehmer ein (ZGB 494 I).
- Erbverzichtsvertrag: ein gesetzlicher Erbe verzichtet auf zukünftige erbrechtliche Ansprüche. Erfolgt der Erbverzicht ohne Gegenleistung des Erblassers bei Lebzeiten oder auf den Tod hin, liegt ein effektiver Erbverzicht vor. Erfolgt der Erbverzicht im Austausch einer Gegenleistung des Erblassers zu Lebzeiten oder auf den Tod hin, so liegt ein entgeltlicher Erbverzicht vor, ein sog. Erbauskauf.
Vollumfänglicher oder partieller Erbverzicht bzw. Erbauskauf
Der Erbverzicht bzw. Erbauskauf kann entweder vollumfänglich oder partiell erfolgen. Im ersten Fall fällt der Verzichtende / Erbauskaufende beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. Damit ist er weder erbbegünstigt noch haftet er für Erbschaftsschulden (Vorbehalt: Bereicherungshaftung gemäss ZGB 497). Im zweiten Fall behält der Verzichtende bzw. Erbauskaufende seine Erbenstellung, er verliert hingegen den Anspruch auf eine bestimmte Erbquote (gemäss der vertraglichen Vereinbarung).
Auslegung
Im Gegensatz zur Auslegung von Testamenten nach dem sog. Willensprinzip, sind Erbverträge (wie sämtliche Verträge aus dem Obligationenrecht) nach dem sog. Vertrauensprinzip auszulegen.
Durchsetzung der Leistung unter Lebenden
Im Erbvertrag vom Erblasser an den Vertragspartner versprochene Leistungen unter Lebenden (z.B. Bezahlung der Erbauskaufsumme) ist bei Leistungsverweigerung des Erblassers mit einer Leistungsklage durchzusetzen.
Vertragsaufhebung zu Lebzeiten
Es gibt folgende Erbvertrags-Aufhebungsmöglichkeiten:
- Aufhebungsvertrag
- Einseitige Aufhebung bei Vorliegen eines Enterbungsgrund
- Vertragsrücktritt, wenn eine Leistung unter Lebenden nicht vertragsgemäss erfüllt wird
- Vertragsaufhebung bei Vorversterben des Vertragspartners
- Spezialfall: Widerruf testamentarischer Klauseln
Erbvertrag-Mängel und Rechtbehelfe
Ein Erbvertrag kann an diversen Mängeln leiden. Ein entsprechender Mangel muss mit dem hierfür korrekten Rechtsbehelf (Klage) geltend gemacht werden. Zu erwähnen
Übersicht (nicht abschliessend): Erbvertrags-Mängel und Rechtsbehelfe | ||
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Mangel | Klage | ZGB |
Unzurechnungsfähigkeit des Erblassers | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Willensmangel des Erblassers | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Rechtswidriger Erbvertrags-Inhalt | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Sittenwidriger Erbvertrags-Inhalt | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Formmangel | Ungültigkeitsklage | 519-521 |
Gravierender Formmangel | Nichtigkeitsklage | – |
Widersprüchlicher Erbvertrags-Inhalt | Nichtigkeitsklage | – |
Unmöglicher Erbvertrags-Inhalt | Nichtigkeitsklage | – |
Offensichtlich gefälschter Erbvertrag | Nichtigkeitsklage | – |
Offensichtlich erzwungener Erbvertrag | Nichtigkeitsklage | – |
Blosse Erbvertrags-Entwürfe | Nichtigkeitsklage | – |
Pflichtteilsverletzung aufgrund der erbvertraglichen Anordnung | Herabsetzungsklage | 522-533 |