Es gelten bei der Begründung eines Kaufsrechts unter Lebenden folgende Formerfordernisse:
- Kaufsrecht an Fahrnisgegenstand
- Kein Formzwang (Formfreiheit [vgl. OR 11])
- Rat: Schriftformabrede
- Kaufsrecht an Grundstücken
- Grundsatz
- Öffentliche Beurkundung [vgl. OR 216 Abs. 2]
- Ausnahme
- Keine
- Grundsatz
- Abtretung des Kaufrechts
- Gleiche Form wie bei der Begründung des Kaufsrechts [vgl. OR 216b Abs. 2]
Für die Begründung mittels Rechtsgeschäfts von Todes wegen gelten die erbrechtlichen Formerfordernisse:
- letztwillige Verfügung (Testament) [vgl. ZGB 481 Abs. 1]
- Erbvertrag [vgl. ZGB 481 Abs. 1, ZGB 494 ff.]
- Schenkung von Todes wegen [vgl. OR 245 Abs. 2]
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