OR 398 Abs. 2
Der Bank, die von falschen E-Mail-Adressen aus weitergeleitete Zahlungsaufträge in je sechsstelliger Höhe an bislang unbekannte Empfänger in Singapur ohne genauere Verifizierung von Auftrag und Auftraggeber ausführte, obwohl die Bankkundin bisher keinen Bezug zu Singapur hatte, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 23.11.2016
HG140185
in ZR 116 (2017) Nr. 4 S. 17 ff.