Bei der Betreibung auf Pfändung wird die Verteilung von Amtes wegen vorgenommen:
Voraussetzungen
Grundsatz
- Verteilung erst nach Verwertung des gesamten Pfändungsgutes (vgl. SchKG 144 Abs. 1, VZG 79 Abs. 1)
Ausnahmen (wo es das Gesetz erlaubt)
- Abschlagsverteilungen
- nach Ermessen des Betreibungsamtes, sofern und soweit keine Beeinträchtigung des Endergebnisses der Verteilung zu gewärtigen ist (vgl. SchKG 144 Abs. 2)
- Bezahlung der fälligen Grundpfandforderungen
- auch wenn die Schlussverteilung an die Pfändungsgläubiger noch nicht möglich ist (vgl. VZG 79 Abs. 3)
Vorzeitige Schlussverteilung
- Infolge Einstellung der Betreibung, weil anderweitig genügend Mittel zu Deckung der Betreibungsforderung vorhanden sind
- Anwendungsfälle einer Verwertungseinstellung aufgrund anderweitigen Mittelzuflusses
- Reinerlös aus einer Teilverwertung (SchKG 119 Abs. 2)
- Reinerlös aus Fruchtertrag (VZG 22 Abs. 2)
- Abschlagszahlungen aus einer laufenden Einkommenspfändung (vgl. auch SchKG 85, SchKG 85a, SchKG 109 Abs. 5)
- Anwendungsfälle einer Verwertungseinstellung aufgrund anderweitigen Mittelzuflusses
Verteilungsverfahren
Grundsatz
- Gesonderte Verwertung und Verteilung nach Pfändungsgruppen, unter Berücksichtigung einer nachfolgenden Pfändungsgruppe auf den Mehrerlös
Verwendung des Bruttoerlöses
- Kosten
- Deckung der Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung (vgl. SchKG 144 Abs. 3)
- Deckung der von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse
- sofern und soweit keine Deckung möglich, werden die Kosten zur Forderung geschlagen (vgl. SchKG 68)
- Reinerlös
- Zuweisung an die berechtigten Gläubiger, gestützt auf den Verteilungsplan (vgl. SchKG 144 Abs. 4)
- Forderung (Kapital)
- Zinsen (bis zum Tag der (letzten) Verwertungshandlung)
- Betreibungskosten
- Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten und der Inhaber vorgemerkter persönlicher Rechte, die infolge des Doppelaufrufs untergegangen sind, aber einen Überschuss erlöst haben
- Zuweisung an die zur betreffenden Pfändungsgruppe gehörenden Betreibungsgläubiger
- Zuweisung an die berechtigten Gläubiger, gestützt auf den Verteilungsplan (vgl. SchKG 144 Abs. 4)
- Auszahlungsbedingungen
- Auszahlung nur an die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger mit definitiver Pfändung
- Hinterlegung der Beträge, die auf bloss provisorische Pfändungen entfallen, bei der kantonalen Depositenanstalt (vgl. SchKG 144 Abs. 5); Auszahlung erst nach Definitiv-werden der Pfändung an den betreffenden Pfändungsgläubiger, ausser wenn es nicht so weit kommt und die betroffene Forderung aus der Betreibung fällt, an die Gruppengläubiger mit definitiver Pfändung bzw. im Überschussfalle an den Betreibungsschuldner
Ergebnis des verteilbaren Reinerlöses
- Deckung aller Forderungen der Pfändungsgruppe
- Überschussverwendung in folgender Reihenfolge
- Nächste Pfändungsgruppe
- Gläubiger einer Nachpfändung
- in letzter Linie an den Schuldner
- Keine Nachpfändung mangels weiterer pfändbarer Vermögenswerte oder nicht ausreichende Nachpfändung um alle Gruppen-Gläubiger zu befriedigen
- Für die gruppeninterne Erlösverteilung mit Teilverlust ist pro betroffene Pfändungsgruppe ein Kollokationsplan zu erstellen (vgl. SchKG 146 Abs. 1)
Judikatur
- Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung / Steuern
- BGE 2C_798/2011
- BGE 134 III 37
- Grundstückgewinnsteuern gelten als Verwertungskosten
- BGE 5A_989/2016 (Praxisänderung)
- Keine Deckung der Gläubigerkosten