Gesetzliche Lohnzahlungspflicht nur am Bundesfeiertag
Ferien und Feiertage – Die Artikelfolge
- Arbeitsrecht – Ferien: Eigenmächtiger Ferienbezug durch Arbeitnehmer
- Arbeitsrecht – Ferien: Ferienlohn
- Arbeitsrecht – Feiertage: Feiertagsentschädigung
Einleitung
Feiertagsentschädigungen setzen – abgesehen vom Bundesfeiertag – eine besondere Rechtsgrundlage voraus.
Grundlagen
Zur Abgeltung von Feiertagen an die Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.
Es lässt sich daher die Rechtsprechung zur Ferienlohnabgeltung nicht auf Fälle der Feiertagsentschädigung übertragen
Arbeitsfreie Feiertage ohne Erholungsziel
Im Gegensatz zu den Ferien sind Feiertage keine arbeitsfreien Tage um den Arbeitnehmern die Erholung zu ermöglichen.
Meistens haben Feiertage einen historischen oder konfessionellen Entstehungs- und Hintergrund.
Bundesfeiertag (1. August)
In der Bundesverfassung (BV) ist verankert, dass die Arbeitnehmer am arbeitsfreien Bundesfeiertag zu entlöhnen sind. Dies gilt nicht nur für Vollzeit-Arbeitnehmer, die an diesem Tag arbeiten würden, sondern auch für Teilzeitmitarbeiter bzw. Mitarbeiter im Stundenlohn, deren Einsatztag auf den Bundesfeiertag gefallen wäre.
Keine weiteren bezahlten Feiertage nach Bundesrecht
Das Bundesrecht sieht für andere Feiertage als den Bundesfeiertag keine Lohnzahlungspflicht vor.
Kantonale Feiertage
Die Kantone verfügen keine Gesetzgebungsbefugnis im Privatrecht. Dies ist Sache des Bundesgesetzgebers. Kantone können daher keine Lohnzahlungspflichten vorschreiben.
Vorbehalten bleiben natürlich die kantonalen Entschädigungs-Vorgaben für ihr Staatspersonal.
Unterschiedliche Handhabung bei Monats- und Stundenlohn
Abgesehen von anderslautenden vertraglichen Abreden ergibt sich folgendes:
- Monatslohn
- Keine Lohnkürzung wegen Feiertagen
- Stundenlohn
- Im Stundenlohn beschäftige Mitarbeiter werden nur für jene Stunden entlöhnt, während der sie auch Arbeit geleistet haben
- Mitarbeiter, die im Stundenlohn bezahlt werden, können sich daher nicht auf die Usanz der „Nichtkürzung“ beim Monatslohn berufen.
Gesamtarbeitsverträge (GAV), Normalarbeitsverträge (NAV) und Einzelarbeitsverträge oder Usanz
Eine Feiertagsentschädigung kann ihre Grundlage in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Normalarbeitsvertrag (NAV) oder Einzelarbeitsvertrag (EAV) haben.
Die Feiertagsentschädigung kann sich auch aus einer Übung (Usanz) im Betrieb, in der Branche oder am Betriebsort ergeben.
Vertragsgrundlage für Feiertags-Entschädigungen
Bestimmte Gesamtarbeitsverträge (GAV) und Normalarbeitsverträge (NAV) sehen insofern eine Feiertagsentschädigung vor, als ein bestimmter prozentualer Feiertagszuschlag zum Grundlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu bezahlen ist; die Statuierung einer Feiertagsentschädigung müsste zusätzlich im Einzelarbeitsvertrag festgehalten sein und dort – wie beim Ferienlohn – klar und ausdrücklich pro Feiertag betraglich und / oder prozentual ausgewiesen sein.
Der Ausweis pro Feiertag im Einzelarbeitsvertrag ist dann unabdingbar, wenn die Zahl der entschädigungspflichtigen Feiertage in der GAV-Statuierung von Jahr zu Jahr schwankt.
Abrechnung von Feiertags-Entschädigungen
Feiertagsentschädigungen sind sodann auch in der monatlichen Lohnabrechnung betragsmässig oder prozentual auszuweisen, damit der Arbeitnehmer die genaue Höhe der Feiertagsentschädigung selber kontrollieren und ggf. durch den Richter überprüfen lassen kann.
Fazit
Gesetzlich geregelt ist nur die Feiertagsabgeltung am Bundesfeiertag (1. August). Weitere Feiertagsentschädigungen müssen sich in der Regel auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), auf einen Normalarbeitsvertrag (NAV) oder insbesondere einen Einzelarbeitsvertrag stützen.
Gemeinsam sind indessen die Regeln über den Ausweis der Abgeltung in Betrag oder Prozenten bzw. in Brutto- und Nettobeträgen im Arbeitsvertrag und in der monatlichen Lohnabrechnung.
Feiertags-Tabelle: Schweiz
Bildquelle: seco.admin.ch
Individuelle, zusätzliche kantonale Feiertage
Quelle
LawMedia-Redaktionsteam