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Sozialversicherungsrecht

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GmbH: Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des GmbH-Gesellschafters

Datum:
03.10.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Stichworte:
Arbeitslosenentschädigung, Entlassung, Gesellschafter, GmbH
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitgeber-ähnliche Stellung des Gesellschafters auch in Deutscher GmbH

Einleitung

In concreto ging es um eine deutsche GmbH und ihren arbeitslosen Geschäftsführer. Die Streitfrage war weitgehend nach schweizerischem Recht zu prüfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte in seinen Erwägungen die GmbH-Geschäftsführer-Funktion nach schweizerischem und deutschem Recht zu analysieren und die Grundsatzfrage der Einflussmöglichkeiten des Geschäftsführers auf die Geschicke der GmbH, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würden, zu klären:

  • Rechtsgrundlage
    • Gemäss AVIG 31 Abs. 3 lit. c (siehe Box unten) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
  • Geschäftsführerstellung und Zuordnung
    • Die Zugehörigkeit zum obersten betrieblichen Entscheidungsgremium und die Einflussnahme auf die Unternehmensentscheidungen seien aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu prüfen, was indessen nicht nötig sei, wenn sich dies aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergebe
  • Geschäftsführerfunktion
  • GmbH-Gesellschafter mit Befugnissen wie AG-VR
  • Einflussmöglichkeiten auf die Gesellschaftsgeschicke, die den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen
    • Es liege an der Rechtsprechung, festzuhalten, «wonach dem Gesellschafter unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zusteht, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst […]».
  • Vergleich von deutscher mit schweizerischer GmbH
    • Der Vergleich der deutschen GmbH mit der schweizerischen ergebe nur geringfügige Unterschiede
    • In beiden Ländern hätte der GmbH-Gesellschafter eine arbeitgeberähnliche Stellung.

Das Bundesgericht konnte zudem keine Gründe erkennen, welche eine Praxisänderung rechtfertigen würden.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
  • Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer.

Quelle

BGer 8C_621/2018 vom 20.03.2019

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