Der Verwaltungsrat
- ist das Exekutivorgan
- hat die Subsidiärkompetenz für alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ (sprich: GV oder Revisionsstelle) zugewiesen werden, durch
- Gesetz
- Statuten.
Der Verwaltungsrat sollte ein Gestaltungsrat sein.
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Gesetzliche Grundlage
Art. 716 OR
III. Aufgaben
1. Im Allgemeinen
1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Literatur
- MEIER-SCHATZ CHRISTIAN J., Über die Zusammenarbeit des Verwaltungsrates mit der Generalversammlung, ST 10/1995, S. 823 ff.
- MUELLER MARIE-THERESE, Unübertragbare und unentziehbare Verwaltungskompetenzen und deren Delegation an die Generalversammlung, in: AJP 6/92, S. 784 ff.
- VOLLMAR JUERG, Grenzen der Übertragung von gesetzlichen Befugnissen des Verwaltungsrats an Ausschüsse, Delegierte und Direktoren, Diss. Bern, Lenzburg 1986
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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