Der Verwaltungsrat
- ist das Exekutivorgan
- hat die Subsidiärkompetenz für alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ (sprich: GV oder Revisionsstelle) zugewiesen werden, durch
- Gesetz
- Statuten.
Der Verwaltungsrat sollte ein Gestaltungsrat sein.
[sc name=»Banner VR Haftung»]
Gesetzliche Grundlage
Art. 716 OR
III. Aufgaben
1. Im Allgemeinen
1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
Literatur
- MEIER-SCHATZ CHRISTIAN J., Über die Zusammenarbeit des Verwaltungsrates mit der Generalversammlung, ST 10/1995, S. 823 ff.
- MUELLER MARIE-THERESE, Unübertragbare und unentziehbare Verwaltungskompetenzen und deren Delegation an die Generalversammlung, in: AJP 6/92, S. 784 ff.
- VOLLMAR JUERG, Grenzen der Übertragung von gesetzlichen Befugnissen des Verwaltungsrats an Ausschüsse, Delegierte und Direktoren, Diss. Bern, Lenzburg 1986
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.