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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Befugnisse der Gesellschafterversammlung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung sind nicht allumfassend, können sie gar nicht sein, weil es sich um ein sog. Innenorgan handelt. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung gliedern sich in unübertragbare und übertragbare Befugnisse:

Unübertragbare Befugnisse

Mit einer Ausnahme (siehe Übertragbare Befugnis unten) sind alle Befugnisse der Gesellschafterversammlung nicht an andere GmbH-Organe delegierbar.

Gemäss OR 804 Abs. 2 stehen der Gesellschafterversammlung exklusiv folgende Befugnisse zu:

Übertragbare Befugnis

Die Gesellschafterversammlung kann an die Geschäftsführung delegieren:

  • die Ernennung von Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (vgl. OR 804 Abs. 3)

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