Die Geschäftsführer haben folgende Rechte:
Vertretungsbefugnis
- Innenverhältnis
- Leitung der GmbH
- Aussenverhältnis
- Vertretungsmacht
- Einzelzeichnungsberechtigung der Geschäftsführer
- Dispositives Gesetzesrecht (OR 814)
- alle Geschäftsführer führen Einzelunterschrift
- GmbH-Statuten
- Innenverhältnis
- Möglichkeit, bei Geschäftsführungsbeschlüssen die Einstimmigkeit zu verlangen
- Möglichkeit, Personen, die intern nicht Geschäftsführer sind, extern zeichnen zu lassen
- Aussenverhältnis
- Festlegung der Zeichnungsberechtigung
- Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift
- Zulässigkeit, internen Geschäftsführer extern nicht zeichnen zu lassen
- Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Zeichnungsberechtigten
- Zulässigkeit der Delegation der Zeichnungsberechtigungs-Festlegung an die Geschäftsführung
- Festlegung der Zeichnungsberechtigung
- Innenverhältnis
- Dispositives Gesetzesrecht (OR 814)
- Vertretungsbefugnis kraft Gesetz oder Statuten
- Grundsatz
- Unwiderruflichkeit der Funktion
- Ausnahme
- Abberufung nur durch statutarische Neuregelung (vgl. Botschaft zur Revision des Obligationenrechts, S. 3216)
- Grundsatz
- Vertretungsbefugnis kraft Gesellschafterversammlungsbeschluss
- Entzug auch mittels Gesellschafterversammlungsbeschluss, auch ohne wichtigen Grund (vgl. hiezu BGE 81 II 545 ff.)
- Zeichnungsform
- Voranstellung der sog. „Firmaunterschrift“, gefolgt durch die handschriftlichen Unterschriften der Vertreter, unter Angabe von Vorname und Name der unterzeichnenden Zeichnungsberechtigten
- Funktionenhinweis
- Geschäftsführer
- bei Drittorganschaft: zB Direktor, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter
- Haftung der GmbH
- für unerlaubte Handlung eines Geschäftsführers in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen (vgl. OR 817)
- Voraussetzungen
- Formeller oder faktischer Geschäftsführer
- Schädigende Handlung erfolgte in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung (vgl. hiezu BGE 4C.106/2000, Erw. 3a, vom 13.09.2000).
Informationsrechte
- Grundsätze
- Jeder Geschäftsführer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sich zu informieren.
- Institutionalisierte Information
- mittels Organisationsreglement
- Adressat des Auskunftsbegehrens
- Vorsitzender der Geschäftsleitung
- Weiterleitung an das Geschäftsführungsmitglied des betreffenden Ressorts
- Keine Befugnis, Informationen von bestimmten Geschäftsführungs-Mitgliedern fernzuhalten
- Überwachung
- rechtzeitiger Information
- zweckmässiger Information
- Vorsitzender der Geschäftsleitung
- Informationsrecht allgemein
- Auskunftsbegehren soll
- der gesetzlichen Geschäftsführungsaufgabe dienen
- nicht rechtsmissbräuchlich sein
- zeitlich verhältnismässig sein
- umfangsmässig verhältnismässig sein
- Auskunftsverweigerung ist möglich
- bei der Gefahr der Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen
- bei Auskunftsbegehren, die für die Geschäftsführungsaufgabe nicht erforderlich sind
- Auskunftsbegehren soll
- Informationsrecht innerhalb Geschäftsführungs-Sitzungen
- Uneingeschränkte Auskunft
- Organisations-Mittel
- Traktandenliste
- Bekanntgabe
- Ausgangslage
- Handlungsoptionen und ihre Auswirkungen
- Empfehlung
- Bekanntgabe
- Aktenübergabe
- bei umfangreicher Dokumentation – rechtzeitig – vorgängig
- bei wenig Akten Abgabe auch anlässlich der Sitzung zulässig
- Rückgabeanordnung bei vertraulichen Dokumenten zulässig
- Traktandenliste
- Informationsrecht ausserhalb Geschäftsführungs-Sitzungen
- Weniger weit gehendes Auskunftsrecht
- Zulässige Auskunft
- Infos über den aktuellen Geschäftsgang
- Nicht zulässige Auskunft
- Nicht Gegenstand des Geschäftsgangs bildende Details
- Konkrete Informationen über weit zurückliegende Geschäftsvorfälle
- Gefahr einer Informationsweitergabe
- Ablehnung des Auskunftsgesuches
- durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung
- Vorlage des Auskunftsbegehrens der Gesamtgeschäftsführung
- durch die Gesamtgeschäftsführung
- Endgültige Entscheidung
- Kein Rechtsmittel gegen Entscheid der Gesamtgeschäftsführung
- durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung
Entschädigung
- Geschäftsführer haben Anspruch auf angemessene Vergütung.
- Entschädigungsvarianten
- Honorar und / oder Gewinnbeteiligung (Tantieme)
- Honorar-Varianten
- fixes Geschäftsführer-Honorar
- erfolgsabhängiges Geschäftsführer-Honorar
- Gewinnbeteiligung
- Erfordernis einer statutarischen Bestimmung
- Erfordernis der Festlegung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 6)
- Bemessungskriterien
- Umfang der geleisteten Arbeit
- Erfolg der Geschäftsführung
- Komplexität des Geschäftsführermandates
- Verantwortlichkeitsrisiko
- Finanzielle Lage der GmbH
- Rückforderungsanspruch der GmbH bei übersetzter Entschädigung
Weiterführende Informationen
- Bemessung des GF-Honorar
- Die GF-Honorarfestsetzung ist ihrer Bandbreite ein Mix zwischen VR-Honorar der Aktiengesellschaft und Mandatshonorierung (vgl. die Bemessungskriterien nach Arbeitsumfang, Erfolg, Komplexität, Risiko und finanzieller Lage der GmbH)
- Bemessung der GF-Gewinnbeteiligung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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