Die Gesellschafterversammlung ist
- das (interne) Willensbildungsorgan für die stimmberechtigten Gesellschafter
- das oberste Organ der GmbH (vgl. OR 804 Abs. 1)
- Der Begriff „oberstes Organ“ ist laut Botschaft zur Revision des Obligationenrechts (S. 3204) nicht als hierarchische Überordnung zu verstehen (= sog. Paritätstheorie)
- Die Gesellschafterversammlung kann über ihre gesetzlich vorgeschriebenen Befugnisse hinaus sich alle Kompetenzen aneignen, wie sie will (= sog. Omnipotenztheorie), sofern sie nicht in die gesetzlich umschriebenen Funktionen anderer Organe (Geschäftsführung, Revisionsstelle) eingreift
- das Organ, welches für die GmbH festlegt bzw. wählt:
- Unternehmenszweck (Zweckartikel in den GmbH-Statuten)
- Eigenkapital (Stammkapital)
- Organe (Geschäftsführung und Revisionsstelle, soweit notwendig bzw. Verzicht)
- Aufsicht (Genehmigung Jahresrechnung und Geschäftsbericht)
Die Generalversammlung wird bestimmt durch folgende Aspekte:
» Befugnisse der Gesellschafterversammlung
Gesetzliche Grundlagen der Gesellschafterversammlung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.