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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Definitive Rechtsöffnung bei gerichtlichem Vergleich

Datum:
14.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Definitive Rechtsöffnung, Rechtsöffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 80 Abs. 1; UWG 9 Abs. 3; OR 18 Abs. 1 und OR 97 Abs. 1; ZPO 241 Abs. 3 und ZPO 334

Dem Rechtsöffnungsrichter steht es nicht zu, einen gerichtlichen Vergleich nach OR 18 Abs. 1 auszulegen:

  • Materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
  • Suspensivbedingung
    • Enthält der gerichtliche Vergleich eine Suspensivbedingung, obliegt es dem Gläubiger, deren Eintritt zu beweisen, es sei denn, der Bedingungseintritt werde vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder sei (gerichts-)notorisch
  • Vollstreckbarkeitsvoraussetzung
  • Ohne Erkenntnistätigkeit keine Auslegung

Quelle

BGer 5A_533/2017 vom 23.10.2017   =   BGE 143 III 564

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