SchKG 80 Abs. 1; UWG 9 Abs. 3; OR 18 Abs. 1 und OR 97 Abs. 1; ZPO 241 Abs. 3 und ZPO 334
Dem Rechtsöffnungsrichter steht es nicht zu, einen gerichtlichen Vergleich nach OR 18 Abs. 1 auszulegen:
- Materielle Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
- Der gerichtliche Vergleich entfaltet materielle Rechtskraft und ist daher wie ein Urteil zu vollstrecken
- Suspensivbedingung
- Enthält der gerichtliche Vergleich eine Suspensivbedingung, obliegt es dem Gläubiger, deren Eintritt zu beweisen, es sei denn, der Bedingungseintritt werde vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder sei (gerichts-)notorisch
- Vollstreckbarkeitsvoraussetzung
- Ein gerichtlicher Vergleich ist nur insoweit vollstreckbar, als das Vollstreckungsgericht keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss
- Ohne Erkenntnistätigkeit keine Auslegung
- Unter diesen Voraussetzungen ist die Auslegung eines solchen Vergleichs im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ausgeschlossen.
Quelle
BGer 5A_533/2017 vom 23.10.2017 = BGE 143 III 564