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Gesellschaftsrecht

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Erbengemeinschaft hat nur eine Stimme und Aufhebung der GV-Beschlüsse

Datum:
21.11.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Aktiengesellschaft, Aktienrecht, Erbengemeinschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 690 / OR 706 Abs. 1 / ZPO 70 Abs. 1

Der vorliegende Fall 4A_516/2016 betraf die Teilnahme an der Generalversammlung (GV) einer Aktiengesellschaft (AG) und die Beschlussfassung bei gemeinsam gehaltenen Aktien und fehlender Vertretung.

Die einzelnen Erwägungs-Kernpunkte:

  • Veranlassung eines gemeinsamen Vertreters (OR 690 Abs. 1)
    • Der Erbe, welcher als Individualaktionär einberufen worden ist, hat die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die ungeteilten Aktien durch einen gemeinsamen Vertreter vertreten werden können
    • Die aus den Aktien gemeinsam Berechtigten können nur durch einen Vertreter an der Generalversammlung (GV) teilnehmen und ihre Stimmrechte ausüben
  • Keine Versammlungsteilnahme ohne gemeinsamen Vertreter (OR 703)
    • Mangels eines gemeinsamen Vertreters waren die Aktien an der Generalversammlung nicht vertreten
  • Aufhebung der GV-Beschlüsse
    • Dem einzelnen Aktionär kommt keine Aktivlegitimation zur Klageerhebung zu
    • Die Anfechtbarkeit bildet die Regel und die Nichtigkeit die Ausnahme
      • Die Nichtigkeit kommt nur zur Anwendung, wenn die Beschlussfassung z einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Das Resultat aus den Erwägungen:

  • Die Beteiligten gemeinschaftlich gehaltener Aktien haben die Obliegenheit zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.

Quelle

BGer 4A_516/2016 vom 28.08.2017

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