Durchführung des Erbteilungsverfahrens
Für die Durchführung des Teilungsverfahrens gilt folgendes:
- Grundsatz
- Erbteilung ist Erbensache (Der Gesetzgeber überlässt die Erledigung der Erbteilung vollumfänglich den Erben)
- Ausnahmen
- Mitwirkung der Behörde
- Behördenwirkung anstelle eines zahlungsunfähigen Erben (ZGB 609 Abs. 1)
- Behördliche Mitwirkung auf Verlangen eines Erbengläubigers (ZGB 609 Abs. 1)
- Kantonales Recht
- Kantone können für bestimmte Fälle ihre Mitwirkung vorsehen (ZGB 609 Abs. 2)
- Behördliche Mitwirkung aufgrund kantonalen Rechts (ZGB 609 Abs. 2)
- Mitwirkung der Behörde
» Zuweisung von Wohnung und Hausrat (ZGB 612a)
» Gleichberechtigung der Erben (ZGB 610)
» Zusammengehörende Sachen und Familienschriften (ZGB 613)
» Landwirtschaftliches Inventar (ZGB 613a)
» Forderungen des Erblassers an Erben (ZGB 614)
» Verpfändete Erbschaftssachen (ZGB 615)
- Immobilienzuweisung (ZGB 617)
- Schätzungsverfahren (ZGB 618)
- Latente Steuern
» Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke (ZGB 619)
- Hofübernahme
- Wertbestimmung (BGBB)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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