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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Coronavirus (COVID-19): Kein Stopp für Arrestgesuche und Arrestbefehle

Datum:
20.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Arrest
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 271 ff.

Einleitung

Der Bundesrat hat mit der „Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020“ einen Betreibungsstillstand bis 04.04.2020 angeordnet. Anschliessend folgen die Betreibungsferien bis 19.04.2020.

Wir berichteten:

Arrestgesuche und Arrestbefehle

Für die Einleitung von Arrestverfahren gilt unter Hinweis auf SchKG 56 (siehe „Gesetzesbox“ unten) folgendes:

  • Arrestbegehren (auch: Arrestgesuch)
    • Wer ein Arrestgesuch einzureichen hat, kann dies trotz Betreibungsstopp weiterhin tun
    • Das zuständige Gerichte muss ein Arrestbegehren umgehend an die Hand nehmen
  • Arrestbewilligung (auch: Arrestbefehl)
    • Ist das Arrestbegehren vom Gericht gutgeheissen worden, muss es das zuständige Betreibungsamt umgehend vollziehen.

Arrestvollzug

Ist der Arrestvollzug erledigt, richten sich die weiteren Auswirkungen des Rechtsstillstands, auch jener aus der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020, nach den Regeln von SchKG 56 ff.

Die weiteren Vorgehen und deren Fristenlauf hinsichtlich nachgenannten Instrumente sind im konkreten Einzelfall zu prüfen:

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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