SchKG 271 ff.
Einleitung
Der Bundesrat hat mit der „Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020“ einen Betreibungsstillstand bis 04.04.2020 angeordnet. Anschliessend folgen die Betreibungsferien bis 19.04.2020.
Wir berichteten:
Arrestgesuche und Arrestbefehle
Für die Einleitung von Arrestverfahren gilt unter Hinweis auf SchKG 56 (siehe „Gesetzesbox“ unten) folgendes:
- Arrestbegehren (auch: Arrestgesuch)
- Wer ein Arrestgesuch einzureichen hat, kann dies trotz Betreibungsstopp weiterhin tun
- Das zuständige Gerichte muss ein Arrestbegehren umgehend an die Hand nehmen
- Arrestbewilligung (auch: Arrestbefehl)
- Ist das Arrestbegehren vom Gericht gutgeheissen worden, muss es das zuständige Betreibungsamt umgehend vollziehen.
Arrestvollzug
Ist der Arrestvollzug erledigt, richten sich die weiteren Auswirkungen des Rechtsstillstands, auch jener aus der Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020, nach den Regeln von SchKG 56 ff.
Die weiteren Vorgehen und deren Fristenlauf hinsichtlich nachgenannten Instrumente sind im konkreten Einzelfall zu prüfen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
Art. 62 SchKG1 B. Rechtsstillstand / 6. Bei Epidemien oder Landesunglück
6. Bei Epidemien oder Landesunglück
Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Art. 56 SchKG1 A. Grundsätze und Begriffe
A. Grundsätze und Begriffe
Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).