Zweck
Die Einsprache soll den vom Arrest Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Die Einsprache dient der Überprüfung des Arrestbewilligungsentscheides durch das Arrestgericht.
Zuständigkeit / Frist / Verfahren
Die Einsprache ist beim Arrestgericht innert einer Frist von 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Anordnung des Arrests zu erheben (SchKG 278 Abs. 1).
Das Gericht gewährt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet in einem summarischen Verfahren ohne Verzug.
Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Die Prosekutionsfrist steht jedoch während des Einspracheverfahrens still (SchKG 278 Abs. 4).
Legitimation
Zur Einsprache legitimiert ist jeder, der durch den Arrest in seinen Rechten betroffen ist (SchKG 278). Betroffene können sein:
- Arrestschuldner
- Drittansprecher
- Drittverwahrer
- Drittschuldner
- uam.
Der Gläubiger ist nicht zur Einsprache legitimiert. Gegen die Arrestverweigerung (Arrestabweisung) steht ihm jedoch das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (ZPO 309 lit b. Ziff. 6 i. V. m. ZPO 319 lit. a).
Einsprachegründe
Mit der Einsprache können sämtliche Einwände vorgebracht werden, die gegen die Arrestbewilligung sprechen, namentlich:
- fehlende Prozessvoraussetzungen
- Unglaubhaftigkeit der Arrestvoraussetzungen (Arrestforderung, -gegenstand, -grund)
- Einrede der Pfandsicherheit
- Bestreiten neuen Vermögens (falls Arrestforderung auf einem Konkursverlustschein beruht)
- unterlassene Kautionsauflage des Gerichts
Judikatur
Revisionsunfähigkeit eines negativen Beschwerdeentscheids auf eine Arresteinsprache hin
Vgl.
BGE 5A_59/2012 | polyreg.ch
Revisionsunfähigkeit des negativen Beschwerdeentscheids auf eine Arresteinsprache hin | bnlawyers.ch/news
BGer 5A_248/2020 vom 30.06.2021
Es ist im Arrestverfahren angesichts der Dringlichkeit nicht willkürlich, wenn das kantonale Gericht auf die Feststellung des ausländischen Rechts verzichtet und als Ersatzrecht direkt schweizerisches Recht anwendet)