Allgemeines
Der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsanspruch durch Arrest sichern will, muss sich mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren an den Arrestrichter wenden.
Inhalt
Der Gläubiger muss im Arrestbegehren das Vorliegen der Arrestvoraussetzungen (Arrestforderung, Arrestgrund und Arrestgegenstand) glaubhaft machen und zudem Folgendes vorbringen:
- genaue Bezeichnung der Arrestgegenstände
- Angabe des Standorts der Arrestgegenstände
- gattungsmässige Umschreibung genügt (sog. Gattungsarrest)
- minimale Spezifikation notwendig:
- „im Lagerhaus X stehenden Möbel des Schuldners“ (Quelle: AMONN Kurt/WALTHER Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 51 N. 35)
- „im Zollfreilager liegende Teppiche“ (Quelle: AMONN Kurt/WALTHER Fridolin, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 51 N. 35)
- bei Auslandwohnsitz des Gläubigers: Bezeichnung eines Zustellungsorts in der Schweiz (SchKG 272 Abs. 2, SchKG 67)
Glaubhaftmachen bedeutet:den Richter anhand plausibler Darstellungen und liquider Beweise von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu überzeugen.
Gattungsarrest
Der Gläubiger weiss regelmässig nicht, wo der Schuldner welche Vermögenswerte hat. Will er einzelne Gegenstände verarrestieren lassen, kann er diese vielfach nur allgemein, d.h. der Gattung nach, angeben. Die Rechtsprechung lässt einen solchen Gattungsarrest zu, wenn der Gläubiger die Vermögenswerte wenigstens allgemein Umschreibt und den Standort und den Gewahrsamsinhaber glaubhaft macht.
Sucharrest
Ein sog. Sucharrest ohne (zumindest der Gattung nach umschriebene) Bezeichnung der Arrestgegenstände oder Hinweis auch auf deren tatsächliches Vorhandensein („sämtliche dem Schuldner gehörende Vermögenswerte bei der Bank X“) ist demgegenüber nichtig.