Funktion
Der Arrest ist eine reine Sicherungsmassnahme und hat daher nur vorläufigen Charakter. Damit sein Beschlag nicht unbefristet fortdauert, muss der Arrestgläubiger seine behauptete Forderung innert einer bestimmten Frist auf dem Rechtsweg eintreiben (= Arrestprosequierung) und die Durchsetzung und Vollstreckung seiner Forderung, wann immer die Initiative bei ihm liegt, weiterverfolgen.
Die Arrestprosequierung kann auf drei Arten erfolgen:
- Prosequierung durch Betreibung
- Prosequierung durch provisorische / definitive Rechtsöffnung
- Prosequierung durch Anerkennungklage
Prosequierung durch Betreibung
Für die Prosequierung durch Betreibung gilt:
- Einleitung am Ort der Belegenheit des Arrestgegenstands (Arrestort) oder am ordentlichen Betreibungsort
- Einleitung innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Arresturkunde
- Nachfolgende Pfändung auf Arrestgegestand beschränkt; keine Nach- oder Ergänzungspfändung möglich
- Kostenvorschuss für mutmassliche Betreibungskosten
Für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens beträgt die Frist 20 Tage (Art. 279 SchKG). Von diesem Zeitpunkt an übernimmt die Pfändung die Sicherungsfunktion des Arrests. Unterliegt der Arrestschuldner der Betreibung auf Konkurs, muss der Arrestgläubiger die Betreibung bis hin zum Konkursbegehren fortführen. Nur so kann der Arrestgläubiger den Arrest aufrechterhalten.
Versäumt er eine dieser Fristen oder wird ihm die Vollstreckung von einem Gericht definitiv versagt, so fällt der Arrest ohne weiteres dahin (SchKG 280).
Prosequierung durch provisorische / definitive Rechtsöffnung
Erhebt der Arrestschuldner in der Prosekutionsbetreibung Rechtsvorschlag, muss der Arrestgläubiger je nach Vorliegen eines provisorischen (Schuldanerkennung) oder definitiven Rechtsöffnungstitels (gerichtliches Urteil) innert 10 Tagen ab Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls die provisorische bzw. definitive Rechtsöffnung verlangen. Zuständig ist der Richter am Betreibungsort (SchKG 84).
Prosequierung durch Anerkennungsklage
Verfügt der Arrestgläubiger weder über eine Schuldanerkennung noch über gerichtliches Urteil und erhebt der Arrestschuldner in der Prosekutionsbetreibung Rechtsvorschlag, muss er innert 10 Tagen ab Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls auf Anerkennung seiner Forderung klagen.
Bei Gutheissung der Anerkennungsklage muss der Arrestgläubiger innert 10 Tagen seit Eröffnung des rechtskräftigen Anerkennungsurteils die Prosequierungsbetreibung einleiten und diese weiterverfolgen.
Bei rechtskräftiger Abweisung oder bei Rückzug der Anerkennungklage fällt der Arrest dahin (SchKG 280)
Prosequierungsfrist
Sämtliche Prosequierungshandlungen (Betreibung, Rechtsöffnung, Anerkennungsklage) sind vom Arrestgläubiger jeweils innerhalb von 10 Tagen einzuleiten.
Während eines allfälligen Einspracheverfahrens gegen den Arrestbefehl steht die 10-Tages-Frist still (SchKG 279). Der Arrest fällt dahin, wenn die 10-Tages-Frist nicht gewahrt wird.
Tipp
Es empfiehlt sich, nach der Zustellung der Arresturkunde die Prosequierung durch Betreibung und nicht schon durch ordentliche Anerkennungklage vorzunehmen. Falls ein vom Arrestschuldner erhobenes Einspracheverfahren gutgeheissen und der Arrest aufgehoben wird, erübrigt sich die Einleitung eines Anerkennungsprozesses. Dadurch können unnötige Kosten vermieden werden.
Prosequierungsort
Für die Betreibung
Die Arrestprosequierung kann entweder am Wohnort des Arrestschuldners, am ordentlichen Betreibungsort oder am Arrestort erfolgen.
Am Arrestort ist die Vollstreckung auf die Arrestgegenstände beschränkt; Nach- oder Ergänzungspfändungen sind nicht möglich.
Für die Anerkennungsklage
Die Anerkennungklage ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln der ZPO dort anzuheben, wo sie zu erheben wäre, wenn kein Arrest gelegt worden wäre. Die ZPO kennt keinen Gerichtsstand des Arrestorts.
Literatur
- Prosequierung Allgemein
- AMON KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 51 N 98
- Prosequierung Steuerarrest
- BONNARD HENRI, Le séquestre d’après la loi fédérale sur als poursuite pour dettes et la faillite, 1914, S. 288
- LIFD-CURCHOD, N 104 – 108 + N 103 zu DBG 170
- FREY HANS, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2009, S. 267
- BEGUIN / STOYANOV, La créance fiscale, in: Les procédures en droit fiscal, 3. Aufl., 2015, S. 851
- SANSONETTIE PIERRE, Les garanties de la créance fiscale, JdT 2011 II 49, 68
Judikatur
- BGer 5A_930/2017 vom 17.10.2018 = BGE 145 III 30 ff. (Prosequierung des Steuerarrests nach SchKG 279 und DBG 165 Abs. 3 / 169 f.)