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Haftpflicht- und Versicherungsrecht / Reiserecht

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Coronavirus (COVID-19) und Versicherungsaspekte

Datum:
09.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Reiserecht
Stichworte:
Annullation für Reisen in Risikogebiete, Annullationsversicherung, Coronavirus, COVID-19, Epidemie, Epidemienversicherungen, Pandemie, Reiseversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Reise-Annullationsversicherungen, Epidemien-Versicherungen uam

Einleitung

Berichte über die Nichtbeförderung von Fluggästen, Ausfall von Flugverbindungen und die Absage zahlreicher Veranstaltungen wie Messen, Fussballspiele, Engadiner Skimarathon und anderes mehr lässt bei vielen die Frage aufkommen, ob sie (genügend) versichert sind.

Messeveranstalter müssen schlimmstenfalls mit einem Totalausfall ihrer Erträge rechnen.

Die Aussteller und Besucher teurer Messen, fragen sich, ob sie nach der Veranstaltungsabsage mit einer Rückerstattung der Messegebühren und den vorausbezahlten Flug- und Hotelkosten rechnen dürfen oder nicht.

Verbot grösserer Veranstaltungen durch den Bundesrat

Der Bundesrat hat am Freitag Veranstaltungen mit mehr als tausend Teilnehmern verboten. Es könnte daher zu einer Häufung von Versicherungsfällen kommen.

Massgebend dürfte sein, ob es eine offizielle Bestätigung einer Behörde gibt, aufgrund welcher Anlässe oder geplante Reisen in Quarantäne- oder Epidemie-Gebiete annulliert werden oder nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden könnten.

Zudem rechnet die Versicherungsbranche mit hohen Schadenersatzsummen aus abgesagten Sportveranstaltungen, Messen und Konferenzen.

Behördliche Massnahmen als Basis

Wenn eine offizielle Bestätigung einer Behörde zu einem Quarantäne- oder Epidemiegebiet vorliege, würde der Versicherer die Kosten gemäss den geltenden Versicherungsbedingungen übernehmen, ist aus der Versicherungswirtschaft zu vernehmen.

Die Kosten aus einer Reise-Annullation würden nur übernommen, wenn im Buchungszeitpunkt nicht vorlagen:

  • Quarantäne
  • Epidemie-Situation
  • eigene Erkrankung.

Reise-Annullationsversicherungen

Von der Reiseversicherung würden nach dem Bekunden einzelner Anbieter die Annullationskosten aus Reisebuchungen übernommen,

  • wenn der Versicherungskunde in ein Gebiet gereist wäre, das von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurde.

Bei gebuchten Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt wurden, zahlt der Versicherer,

  • falls der Kunde nur hiefür an den Zielort gereist wäre.

Gewisse Versicherer übernehmen freiwillig die Kosten annullierter Flug- und Hotelbuchungen in der Volksrepublik China, einschliesslich Hongkong,

  • sofern und soweit diese nicht vom Leistungserbringer getragen werden.

Die Deckung richte sich für gewöhnlich nach den BAG-Reiseempfehlungen.

Die Swiss International Air Lines Ltd. bietet ihren Kunden an, ihr Flugticket einmalig kostenfrei umbuchen oder stornieren zu können,

  • wenn sie wegen Einreisebeschränkungen nicht mehr in das Land ihres Flugziels einreisen dürfen.

Epidemie-Versicherungen

Viele Versicherer haben Deckungen auch gegen Epidemien angeboten, die von Unternehmen benutzt wurden. Man spricht davon, dass jede zehnte Unternehmung sich für die Epidemien-Risiken versichert habe:

  • Betriebsschliessung oder Lieferverbote
    • Hat eine zuständige Behörde Massnahmen angeordnet (zB Betriebsschliessung, Lieferverbot etc.),
  • hat in der Regel die Versicherung den Schaden zu decken.
  • Messeveranstalter
    • Versicherte Messeveranstalter, deren Veranstaltung behördlich verboten wurde,
  • können ihre Schadenersatzansprüche bei ihrem Versicherer anmelden.
  • Betriebsunterbrüche
    • Nicht nur Schäden infolge eines Betriebsunterbruchs, sondern auch die Kosten für die Desinfektion einer Fabrik und dergleichen,
  • können bei Vorhandensein einer entsprechenden Versicherungsdeckung dem Versicherer überbunden werden.

Qualifikation als Epidemie oder Pandemie?

  • Epidemie?
    • Für die Versicherer von grosser Bedeutung – abgesehen von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – ist die Frage, ob es sich um eine lokal eingrenzbare Epidemie handelt oder nicht.
  • Pandemie?
    • Würde die WHO für das Coronavirus die Bedrohungssituation Pandemie, d.h. die Qualifikation als eine weite Verbreitung des Virus in mehrere Länder über den eigentlichen Krisenherd hinaus – verkünden, würde der Versicherungsschutz entfallen.

Inzwischen hat sich sowohl bei den Versicherern als auch bei den versicherten Unternehmen eine gewisse Unsicherheit über den Deckungsschutz breit gemacht.

Coronavirus-Folgen nicht mehr versicherbar

Mit Ausbruch der Coronavirus-Epidemie ist – zumindest für diese Saison das zu versichernde Ereignis eingetreten; es lässt sich daher nicht mehr deckungsfähig versichern, des zeitlichen Deckungsausschlusses wegen.

Einzelne Versicherer haben ihr Angebot daher eingeschränkt oder bieten zumindest keine Epidemie-Versicherungen mehr an.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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