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Reiserecht

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Annullationskosten-Versicherung

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Annullationsversicherungen werden von den Versicherern, aber auch von Reisevermittlern und Buchungsportalen angeboten:

Definition

    • Annullationskosten-Versicherung (auch: Annullierungskostenversicherung)   =   Versicherung, die die Kostenfolgen eines Reisrücktritts deckt

Grundlagen

  • VVG

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Verbreitung

  • Am häufigsten genutzte Reiseversicherung

Versichertes Risiko

  • (akute und ernsthafte) Erkrankung des Versicherungsnehmers
  • (schwerer) Unfall
  • Tod
    • der reisenden Person
    • des Reisepartners
    • der der versicherten Person sehr nahe stehende Person
      • Familienangehörige
      • nahe Verwandte
      • Paten
      • Verlobte
    • Stellvertreter am Arbeitsplatz, wenn dessen Präsenz am Arbeitsplatz erforderlich ist
    • oder gemäss Police diesen Personen gleichgestellt
  • Bei Policen-Einbezug oder Zusatzversicherung
    • Anwesenheit der versicherten Person zu Hause wegen erheblicher Eigentumsbeeinträchtigung
      • Brand
      • Wasserschaden
      • Elementarschaden
      • Diebstahl
    • Behördliche Anordnungen oder Streiks, derentwegen die Abreise bzw. Weiterreise verhindert wird
    • Streiks und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen, einschliesslich
    • Politische Unruhen
      • Krawall
      • Tumult
    • Naturkatastrophen und Epidemien
      • H5N1
      • SARS
      • o.ä.
  • Weitere Versicherungsgründe bei Policen-Einbezug oder Zusatzversicherung
    • Diebstahl persönlicher Dokumente (polizeilich gemeldet)
    • Unvorhersehbare Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nach Reisebuchung
    • Arbeitslosenversicherung-registrierte Person hat Möglichkeit zum Stellenantritt, was zu einer Reiseantrittsverhinderung führt
    • Ausfallen oder Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels (öV) bei der Fahrt zum Abflughafen bzw. Abfahrtsbahnhof
    • Privatfahrzeug oder Taxi werden mit Fahruntauglichkeitsfolge in einen Unfall verwickelt oder mit einer Panne konfrontiert
    • Versicherte Person hat aufgrund einer nach Buchung eintreffenden Gerichtsvorladung als Partei, Zeuge oder Geschworener an der Gerichtsverhandlung während der Reisezeit teilzunehmen
    • Erkrankung oder Verunfallung des Haustiers als Verhinderungsgrund

Voraussetzung

  • Noch kein Reiseantritt

Beispiele

  • Erkrankung des Versicherungsnehmers, Unfall bzw. Todesfall in der Familie, zwischen Versicherungsabschluss und Reiseantritt

Deckung

  • Deckungsgegenstand
    • Ausschliesslich vertraglich geschuldete Rücktrittskosten wie
      • Stornokosten (bis zu dem in der Versicherungspolice bezeichneten Höchstbetrag resp. bis höchstens zum gesamten Reisepreis)
        • Flugkosten
        • Hotelkosten
        • Gesamtpreis einer Pauschalreise
      • Ev. Ersatz der Mehrkosten für einen späteren Reiseantritt (bis zu einem bestimmten Maximalbetrag)
      • Reisenichtantritt aus Gründen, die in der Person des Reisenden liegen)
  • Rechtsnatur
    • Spezifische Vermögensversicherung
  • Relation
    • Je teurer die Pauschalreise bzw. höher die Versicherungssumme, desto teurer die Versicherungsprämie

Beschränkungen

  • Eng beschränkter Versicherungsschutz, bis zum Reiseantritt
  • Verfall des Versicherungsschutzes mit der Inanspruchnahme der ersten Teilleistung der Reise
  • Sachbedingt sind die Kostenfolgen eines Reiseabbruchs nicht im Deckungsumfang der Reiserücktrittskostenversicherung enthalten, endet diese doch mit dem Reiseantritt

Bemerkungen

  • Siehe auch die „Hinweise“ unter „Einleitung

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 462 f.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 187 (Allgemein); 175 + 189 (Annullationskostenversicherung); 163, 170 + 188 (Reisegepäckversicherung); 189 (Rückreisekostenversicherung)

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

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